Großinsolvenz
KTM-Gruppe: Drei Insolvenzverfahren
Forderungsanmeldung für Gläubiger über insolvenz.linz@ksv.at
Eine Privatperson ist insolvent und Sie haben noch offene Forderungen? Sie wissen nicht, was das nun für Sie bedeutet und wie Sie weiter vorgehen sollen?
Dann sind Sie auf dieser Seite genau richtig. Hier erklären wir Ihnen das Thema Privatinsolvenz von A bis Z. Schritt für Schritt führen wir Sie durch eine Insolvenz und bringen Licht ins Dunkel.
Insolvenzinformationen vom KSV1870
Nach Vorliegen einer Gläubigerliste informieren wir alle Gläubiger mit unserem Erstrundschreiben über die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens.
Vorteile für Mitglieder:
Ediktsdatei
In der Ediktsdatei werden gerichtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Hierzu gehören auch Beschlüsse des Insolvenzgerichtes. Insbesondere wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Ediktsdatenbank veröffentlicht.
Masseunzulänglichkeit
Reicht das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht aus, um die im Insolvenzverfahren anfallenden und vorrangig zu bezahlenden Masseforderungen zu begleichen, liegt Masseunzulänglichkeit vor. Diese ist vom Insolvenzverwalter bei Gericht anzuzeigen. Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit wird sodann vom Insolvenzgericht in der Ediktsdatei angezeigt.
Für Zahlungsunfähigkeit gibt es keine gesetzliche Definition.
Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht innerhalb relativ kurzer Zeit (im Durchschnitt bis zu drei Monate) aufbringen kann, spricht man laut österreichischen Rechtsprechung von Zahlungsunfähigkeit. Kann ein Schuldner hingegen seine Verbindlichkeiten in Kürze zur Gänze begleichen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern lediglich eine Zahlungsstockung.
Aus gewissen Gründen kann das Insolvenzgericht dem Schuldner die Eigenverwaltung entziehen und einen Insolvenzverwalter bestellen. Der Entzug der Eigenverwaltung kommt z. B. in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, der Schuldner kein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat oder Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.
Die Bestellung eines Gläubigerausschusses ist in der Insolvenzordnung geregelt. Hauptaufgabe des Gläubigerausschusses ist es den Insolvenzverwalter zu unterstützen bzw. übt der Gläubigerausschuss auch eine Kontrollfunktion aus.
Aufgrund des Status als bevorrechteter Gläubigerschutzverband, hat der KSV1870 besondere Vorrechte im Insolvenzverfahren (z.B. Recht auf Akteneinsicht, Vertretungsrecht).
In dieser Eigenschaft stehen wir sowohl mit den Gerichten als auch mit dem Insolvenzverwalter laufend in Verbindung und können damit die bestmögliche Vertretung der Gläubigerinteressen gewährleisten.
Das Schuldenregulierungsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Entschuldung (Restschuldbefreiung) einer insolventen natürlichen Person durch einen Sanierungsplan, Zahlungsplan oder durch ein Abschöpfungsverfahren.
Wird der Sanierungsplan- oder Zahlungsplanantrag angenommen und anschließend zur Gänze erfüllt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit (= Restschuldbefreiung). Ebenso wird der Schuldner in einem Abschöpfungsverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit.
Wird ein Privatinsolvenzverfahren über Antrag eines Gläubigers eröffnet, so ist das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren zu bezeichnen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren hat vorrangig die Vermögensverwertung als Ziel.
Verbleibt nach Abschluss der Verwertung des schuldnerischen Vermögens nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an die nichtbesicherten Gläubiger quotenmäßig zu verteilen (= Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren).
Sobald der Schuldner Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans (oder Sanierungsplans) bzw. auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beim Insolvenzgericht einbringt, ist das Gesamtvollstreckungsverfahren zu beenden. Das Verfahren wird sodann als Schuldenregulierungsverfahren fortgesetzt.
In der Insolvenzpraxis werden Zahlungs- und Sanierungspläne in der Regel in Teilquoten (= Raten) angeboten.
Verzug:
Werden die vereinbarten Quotenzahlungen bei einem Zahlungs- oder Sanierungsplan bei Fälligkeit nicht bezahlt bzw. gerät der Schuldner in Verzug, ist der Zahlungs- oder Sanierungsplan nicht erfüllt und es wird keine Restschuldbefreiung erteilt.
Ein Verzug ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner mit einer der vereinbarten Zahlungs- oder Sanierungsplanraten seit sechs Wochen säumig ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht bezahlt hat. Die ursprüngliche Forderung lebt unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen anteilsmäßig wieder auf (= relatives Wiederaufleben). Unter gewissen Voraussetzungen kann bei Abschluss eines Zahlungs- oder Sanierungsplans auch ein absolutes Wiederaufleben vereinbart werden. Für den Fall, dass ein absolutes Wiederaufleben vereinbart wurde, lebt die Forderung bei Verzug zur Gänze abzüglich der getätigten Zahlungen wieder auf.
Nachträgliche Änderung des Zahlungsplans:
Sollte sich die Vermögens- oder Einkommenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden während der Laufzeit eines Zahlungsplans verschlechtern, so kann der Schuldner eine neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplanvorschlag beantragen.
Dabei handelt es sich um einen neuen Zahlungsplan. Die nachträgliche Änderung eines Sanierungsplans ist nicht möglich.
Wird ein Abschöpfungsverfahren vom Gericht eingeleitet, werden an den vom Gericht bestellten Treuhänder sämtliche pfändbaren Einkommensteile sowie alle in dieser Zeit erlangten weiteren Vermögensvorteile (z. B. Erbschaften, Lottogewinne) für zumindest drei bis maximal fünf Jahre abgetreten. Der Treuhänder verteilt die Erlöse an die Gläubiger, sobald eine Quote von 10 % verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren.
Dem Schuldner verbleibt während der Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens das Existenzminimum. Sollte der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens über kein pfändbares Einkommen verfügen, so kann trotzdem nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden, sofern der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
Beim Tilgungsplan wird im Vergleich zum Abschöpfungsplan an den Schuldner ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt. Dieses verkürzte Verfahren soll nur „redlichen Schuldnern“ zugutekommen. In der Praxis bildet derzeit der Tilgungsplan den Regelfall von Abschöpfungsverfahren.
Sowohl der Schuldner als auch ein betroffener Gläubiger können einen Antrag zu einem Insolvenzverfahren stellen.
Bei einem Gläubigerantrag hat der antragstellende Gläubiger dem Insolvenzgericht glaubhaft zu vermitteln, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wird ein Schuldenregulierungsverfahren nur dann eröffnet, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) abdecken zu können.
Kommt das Insolvenzgericht zur Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Verfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten erlegt.
Im Privatinsolvenzverfahren ist ein Antrag des Schuldners aus diesem Grund dann nicht abzuweisen, wenn er ein genaues Vermögensverzeichnis und einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt sowie bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist und der Schuldner kein Vermögensverzeichnis, keinen Zahlungsplan und keine Bescheinigung seiner Einkünfte vorlegt oder kein Kostenvorschuss erlegt wird, wird der Insolvenzantrag vom Insolvenzgericht mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
Die Anmeldung hat insbesondere die Forderungshöhe (inkl. Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung) und den Grund des Forderungsanspruches zu beinhalten. Als Nachweis für das Bestehen der anzumeldenden Forderungen können folgende Unterlagen dienen: Rechnungskopie, Offene-Posten-Liste, Kontoauszug, Saldoaufstellung, Verzugszinsberechnung, Vertrag.
Meldet ein Gläubiger seine Insolvenzforderung nicht an, so nimmt dieser im Schuldenregulierungsverfahren nicht teil und wird weder bei einer quotenmäßigen Befriedigung noch bei der Verteilung des Erlöses aus der Insolvenzmasse berücksichtigt.
Bei einer Bestreitung besteht im Insolvenzverfahren zunächst die Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung. Gelingt dies nicht, hat der Gläubiger bei einer nicht titulierten Forderung nur mehr die Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellungsklage einzubringen. Hierbei sind insbesondere die vom Gericht festgesetzte Klagsfrist sowie die Verjährungsfrist der Forderung zu beachten. Bei einer titulierten Forderung hat der Schuldner bzw. ein etwaig bestellter Insolvenzverwalter eine Feststellungsklage einzubringen.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bilden anerkannte Forderungen einen erst nach 30 Jahren verjährenden Exekutionstitel gegen den Schuldner. Voraussetzung hierfür ist, dass es im Insolvenzverfahren zu keiner Restschuldbefreiung durch einen Zahlungs- oder Sanierungsplan bzw. im Zuge eines Abschöpfungsverfahren gekommen ist.
Der Eigentumsvorbehalt muss bereits bei Kaufabschluss rechtsgültig vereinbart sein. Ein bloßer Vermerk auf der Rechnung reicht dazu nicht aus. Geeignete Nachweise für das rechtsgültige Bestehen des Eigentumsvorbehaltes sind z. B. Angebote, gegengezeichnete Bestellscheine oder allgemeine Lieferbedingungen (AGB).
Von besonderer Bedeutung sind im Schuldenregulierungsverfahren Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners. Exekutive Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens laufenden Kalendermonats. Vertragliche Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners erlöschen hingegen erst zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.
Eine Tagsatzung im Privatinsolvenzverfahren ist ein in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemachter Verhandlungstermin, an dem alle Verfahrensbeteiligten - somit auch die betroffenen Gläubiger - teilnehmen können. Im Schuldenregulierungsverfahren werden die einzelnen Tagsatzungsarten meistens verbunden und es findet daher in der Regel nur eine einzige Tagsatzung statt.
Bei dieser Tagsatzung erfolgt die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen der Gläubiger und ein allfällig bestellter Insolvenzverwalter berichtet über die Verfahrensentwicklung. Erscheint ein Schuldner nicht zur Tagsatzung, ist diese einmalig zu erstrecken. Erscheint der Schuldner unentschuldigt auch nicht zur erstreckten Tagsatzung gelten alle angemeldeten Forderungen als anerkannt.
Hier wird von den anwesenden Gläubigern über den vorgelegten Sanierungsplan/ Zahlungsplan abgestimmt. Wenn sowohl die Mehrheit der anwesenden Gläubiger als auch die Mehrheit des anwesenden Forderungsvolumens der Gläubiger (jeweils mehr als 50 %) dem Sanierungsplanvorschlag/ Zahlungsplanvorschlag zustimmen, gilt der Sanierungsplan/ Zahlungsplan als angenommen.
Hier erfolgt die Prüfung verspätet (nach der vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist) angemeldeter Insolvenzforderungen.
Vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht über die Einnahmen und Ausgaben der Insolvenzmasse eine Schlussrechnung zu erstellen. Im Falle eines Insolvenzverwalters übernimmt dieser die Vorlage einer Schussrechnung.
Eine Verteilungstagsatzung findet vor Beendigung des Insolvenzverfahrens statt, wenn nach der Verwertung des Schuldnervermögens und Abzug der Massekosten ein Guthaben verbleibt, welches quotenmäßig an die Gläubiger verteilt wird. Die Verteilungsquote steht den Gläubigern zusätzlich zu einer allfälligen Zahlungsplanquote zu (= Superquote).
Kann für die Insolvenzgläubiger keine Quote erwirtschaftet werden, wird das Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch das Gericht aufgehoben. Eine Aufhebung ist jedoch nur dann durch das Insolvenzgericht möglich, wenn seit mehr als fünf Jahren kein pfändbares Einkommen bestanden hat und ein solches auch nicht zu erwarten ist.
Eine Meistbotsverteilungstagsatzung findet bei gerichtlicher Verwertung von bestimmten Vermögenswerten statt (z. B. pfandrechtsbelasteten Liegenschaften). Das Meistbot wird im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung an die Gläubiger verteilt.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten die Gläubiger eine allfällige Verwertungsquote bzw. bei Fälligkeit die vereinbarten Sanierungs- bzw. Zahlungsplanquoten. Im Falle eines Abschöpfungsverfahrens erhalten die Gläubiger allfällige Verteilungsquoten seitens des Treuhänders.
In zahlreichen Abschöpfungsverfahren wird der KSV1870 vom Insolvenzgericht als Treuhänder bestellt.
Quoteneinzug:
Im Rahmen der Vollvertretung übernimmt der KSV1870 die Überwachung von Zahlungsterminen, den Quoteneinzug sowie die Weiterleitung der Quote an die Gläubiger. Im Falle des Zahlungsverzuges wird der Schuldner, nach Setzung der gesetzlichen Nachfrist, qualifiziert gemahnt.
Entschuldung:
Wird der Zahlungsplan- oder Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend zur Gänze erfüllt, wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.
Auch im Abschöpfungsverfahren wird nach Ablauf von drei (bei einem Tilgungsplan) bzw. fünf Jahren (bei einem Abschöpfungsplan) vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Dem Schuldner wird der nicht bezahlte Teil der Schulden erlassen. Dies passiert nicht, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum eine Obliegenheitsverletzung begeht (die Tatbestände sind in der IO geregelt) und ein Gläubiger eine solche geltend macht.
Die Restschuldbefreiung gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet haben.