Gläubigerschutztipp: Zum Insolvenzentgelt für Patent-/Erfindungsvergütung

Wissen über Privatinsolvenzen

Eine Privatperson ist insolvent und Sie haben noch offene Forderungen? Sie wissen nicht, was das nun für Sie bedeutet und wie Sie weiter vorgehen sollen? 

Dann sind Sie auf dieser Seite genau richtig. Hier erklären wir Ihnen das Thema Privatinsolvenz von A bis Z. Schritt für Schritt führen wir Sie durch eine Insolvenz und bringen Licht ins Dunkel.

Was kann der KSV1870 für Gläubiger tun?

Unsere Leistungen:

  • Anmeldung Ihrer Ansprüche bei Gericht
  • Geltendmachung von Sonderrechten (Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte, etc.)
  • Wahrnehmung aller wichtigen Gerichtstermine
  • Empfehlung zur Wertberichtigung von Forderungen
  • Beurteilung von Entschuldungsangeboten (Sanierungs- / Zahlungsplan)
  • Berichte über den Verfahrensstand
  • Verwaltung von Zahlungsterminen, Quoteneinzug und Verteilung

Insolvenzinformationen und Veröffentlichung

Insolvenzinformationen vom KSV1870

Nach Vorliegen einer Gläubigerliste informieren wir alle Gläubiger mit unserem Erstrundschreiben über die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens.

Vorteile für Mitglieder:

  • Aktuelle Privatinsolvenzen erhalten Sie wöchentlich per E-Mail und täglich im Mitgliederportal My KSV. 
  • In My KSV sehen Sie den aktuellen Status zu Ihrem Fall, finden Statistiken und Reports.

Ediktsdatei

In der Ediktsdatei werden gerichtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Hierzu gehören auch Beschlüsse des Insolvenzgerichtes. Insbesondere wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Ediktsdatenbank veröffentlicht. 

Masseunzulänglichkeit

Reicht das verwertbare Vermögen des Schuldners nicht aus, um die im Insolvenzverfahren anfallenden und vorrangig zu bezahlenden Masseforderungen zu begleichen, liegt Masseunzulänglichkeit vor. Diese ist vom Insolvenzverwalter bei Gericht anzuzeigen. Die Feststellung der Masseunzulänglichkeit wird sodann vom Insolvenzgericht in der Ediktsdatei angezeigt.

 

grund

Insolvenzgrund: Zahlungsunfähigkeit

Für Zahlungsunfähigkeit gibt es keine gesetzliche Definition. 
Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht innerhalb relativ kurzer Zeit (im Durchschnitt bis zu drei Monate) aufbringen kann, spricht man laut österreichischen Rechtsprechung von Zahlungsunfähigkeit. Kann ein Schuldner hingegen seine Verbindlichkeiten in Kürze zur Gänze begleichen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern lediglich eine Zahlungsstockung.

beteiligte

Beteiligte einer Privatinsolvenz

Gläubiger

Als Gläubiger werden alle Personen oder Unternehmen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, bezeichnet. Es wird zwischen Insolvenzgläubiger und Massegläubiger unterschieden.

  • Insolvenzgläubiger nennt man jene Gläubiger, deren Forderungen vor der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens (= Privatinsolvenz) entstanden sind und welche als Insolvenzforderung im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet werden. Insolvenzforderungen werden lediglich quotenmäßig befriedigt. Achtung: Auch Gutscheinforderungen sind Insolvenzforderungen.
  • Massegläubiger sind jene Gläubiger, deren Forderungen nach der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sind. Diese sind vorrangig vor Insolvenzforderungen zu befriedigen. Zudem müssen Masseforderungen im Verfahren nicht angemeldet werden, sondern lediglich geltend gemacht werden und sind bei Fälligkeit in voller Höhe zu bezahlen. Ist dies nicht möglich, spricht die Insolvenzordnung von der Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse.

Schuldner

Als Schuldner werden natürliche Personen bezeichnet, die kein Unternehmen betreiben und die einem Gläubiger eine Leistung schulden. Häufig handelt es sich um die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. 

Insolvenzgericht

Für Privatinsolvenzen sind in Österreich die Bezirksgerichte zuständig. Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners.

Eigenverwaltung

In Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner im Regelfall selbst die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (= Eigenverwaltung). Dies führt dazu, dass der Schuldner in seiner bisherigen Rechtsstellung belassen wird und alle faktischen Verwaltungsmaßnahmen selbst treffen kann. Rechtshandlungen sowie Verfügungen des Schuldners über die Insolvenzmasse sind jedoch nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichtes wirksam.

Aus gewissen Gründen kann das Insolvenzgericht dem Schuldner die Eigenverwaltung entziehen und einen Insolvenzverwalter bestellen. Der Entzug der Eigenverwaltung kommt z. B. in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, der Schuldner kein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat oder Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Insolvenzverwalter

Insolvenzverwalter sind (überwiegend) Rechtsanwälte, die vom Insolvenzgericht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingesetzt werden. Sie sind weder Vertreter des Schuldners noch der Gläubiger. Der Insolvenzverwalter ist u.a. für die Prüfung der Gläubigerforderungen, die Vermögensverwertung und die Prüfung von Anfechtungsansprüchen zuständig.

Gläubigerausschuss

Der Gläubigerausschuss wird vom Insolvenzgericht bestellt. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und rekrutiert sich aus dem Kreis der Gläubiger bzw. der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. 

Die Bestellung eines Gläubigerausschusses ist in der Insolvenzordnung geregelt. Hauptaufgabe des Gläubigerausschusses ist es den Insolvenzverwalter zu unterstützen bzw. übt der Gläubigerausschuss auch eine Kontrollfunktion aus. 

Kreditschutzverband von 1870

Als größter Gläubigerschutzverband Österreichs ist es unsere Aufgabe und unser Anliegen, betroffene Gläubiger im Insolvenzverfahren optimal zu unterstützen und zu vertreten.

Aufgrund des Status als bevorrechteter Gläubigerschutzverband, hat der KSV1870 besondere Vorrechte im Insolvenzverfahren (z.B. Recht auf Akteneinsicht, Vertretungsrecht).

In dieser Eigenschaft stehen wir sowohl mit den Gerichten als auch mit dem Insolvenzverwalter laufend in Verbindung und können damit die bestmögliche Vertretung der Gläubigerinteressen gewährleisten. 

verfahren

Privatinsolvenzverfahren

Schuldenregulierungsverfahren

Das Schuldenregulierungsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Entschuldung (Restschuldbefreiung) einer insolventen natürlichen Person durch einen Sanierungsplan, Zahlungsplan oder durch ein Abschöpfungsverfahren. 

Wird der Sanierungsplan- oder Zahlungsplanantrag angenommen und anschließend zur Gänze erfüllt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit (= Restschuldbefreiung). Ebenso wird der Schuldner in einem Abschöpfungsverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung von seinen übrigen Verbindlichkeiten befreit.

Gesamtvollstreckungsverfahren

Wird ein Privatinsolvenzverfahren über Antrag eines Gläubigers eröffnet, so ist das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren zu bezeichnen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren hat vorrangig die Vermögensverwertung als Ziel. 

Verbleibt nach Abschluss der Verwertung des schuldnerischen Vermögens nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an die nichtbesicherten Gläubiger quotenmäßig zu verteilen (= Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren).

Sobald der Schuldner Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans (oder Sanierungsplans) bzw. auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beim Insolvenzgericht einbringt, ist das Gesamtvollstreckungsverfahren zu beenden. Das Verfahren wird sodann als Schuldenregulierungsverfahren fortgesetzt.

Wichtige Begriffe bei Privatinsolvenzen

Zahlungsplan

Für natürliche Personen gibt es auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung durch einen Zahlungsplan. Der Zahlungsplan ist das zentrale Entschuldungsinstrument im Privatinsolvenzverfahren. 

Im Unterschied zum Sanierungsplan gibt es beim Zahlungsplan keine gesetzlich vorgesehene Mindestquote. Die Zahlungsplanquote muss jedoch zumindest der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten drei Jahren entsprechen. Der wesentliche Unterschied zum Sanierungsplan ist, dass bei einem Zahlungsplan die Verwertung des schuldnerischen Vermögens die Grundvoraussetzung für eine Abstimmung über den Zahlungsplanvorschlag ist. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre.

In der Insolvenzpraxis werden Zahlungs- und Sanierungspläne in der Regel in Teilquoten (= Raten) angeboten. 

Verzug:

Werden die vereinbarten Quotenzahlungen bei einem Zahlungs- oder Sanierungsplan bei Fälligkeit nicht bezahlt bzw. gerät der Schuldner in Verzug, ist der Zahlungs- oder Sanierungsplan nicht erfüllt und es wird keine Restschuldbefreiung erteilt. 

Ein Verzug ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner mit einer der vereinbarten Zahlungs- oder Sanierungsplanraten seit sechs Wochen säumig ist und trotz schriftlicher Mahnung durch den Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht bezahlt hat. Die ursprüngliche Forderung lebt unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen anteilsmäßig wieder auf (= relatives Wiederaufleben). Unter gewissen Voraussetzungen kann bei Abschluss eines Zahlungs- oder Sanierungsplans auch ein absolutes Wiederaufleben vereinbart werden. Für den Fall, dass ein absolutes Wiederaufleben vereinbart wurde, lebt die Forderung bei Verzug zur Gänze abzüglich der getätigten Zahlungen wieder auf.

Nachträgliche Änderung des Zahlungsplans:

Sollte sich die Vermögens- oder Einkommenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden während der Laufzeit eines Zahlungsplans verschlechtern, so kann der Schuldner eine neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplanvorschlag beantragen. 

Dabei handelt es sich um einen neuen Zahlungsplan. Die nachträgliche Änderung eines Sanierungsplans ist nicht möglich.

Abschöpfungsverfahren

Wird der Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubiger nicht angenommen, kann das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner gleichzeitig mit der Einbringung eines Zahlungsplanantrages auch einen Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahren gestellt hat. Die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens erfolgt ohne Zustimmung der Gläubiger. Das Gesetz sieht jedoch gewisse Einleitungshindernisse vor, welche von Gläubigern geltend gemacht werden können und wodurch die Gläubiger die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verhindern können. Einleitungshindernisse liegen insbesondere dann vor, wenn der Schuldner seine vom Gesetz auferlegten Obliegenheiten (z. B. kein Bemühen um angemessene Erwerbstätigkeit, Vermögensverschleuderung oder mangelnde Mitwirkungspflicht) während des Schuldenregulierungsverfahrens bzw. kurz vor Eröffnung eines Verfahrens (z. B. Vermögensverschleuderung, falsche Angaben in Kreditverträgen) verletzt. 

Wird ein Abschöpfungsverfahren vom Gericht eingeleitet, werden an den vom Gericht bestellten Treuhänder sämtliche pfändbaren Einkommensteile sowie alle in dieser Zeit erlangten weiteren Vermögensvorteile (z. B. Erbschaften, Lottogewinne) für zumindest drei bis maximal fünf Jahre abgetreten. Der Treuhänder verteilt die Erlöse an die Gläubiger, sobald eine Quote von 10 % verteilt werden kann, jedenfalls aber nach drei Jahren. 

Dem Schuldner verbleibt während der Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens das Existenzminimum. Sollte der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens über kein pfändbares Einkommen verfügen, so kann trotzdem nach Ablauf von drei bzw. fünf Jahren die Restschuldbefreiung erteilt werden, sofern der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. 

Das Gesetz unterscheidet zwischen:

  • Tilgungsplan: Abtretung des pfändbaren Einkommens sowie sonstiger Vermögensvorteile für drei Jahre
  • Abschöpfungsplan: Abtretung des pfändbaren Einkommens sowie sonstiger Vermögensvorteile für fünf Jahre

Beim Tilgungsplan wird im Vergleich zum Abschöpfungsplan an den Schuldner ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt. Dieses verkürzte Verfahren soll nur „redlichen Schuldnern“ zugutekommen. In der Praxis bildet derzeit der Tilgungsplan den Regelfall von Abschöpfungsverfahren.

Sanierungsplan

Ein Sanierungsplan ist grundsätzlich dann möglich, wenn den Insolvenzgläubigern die gesetzliche Mindestquote von 20 % angeboten wird. Bei natürlichen Personen darf die Laufzeit maximal fünf Jahre betragen. 

Sanierungspläne sind in Privatinsolvenzverfahren eher selten.

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Privatinsolvenz

Antrag bis Eröffnung

Insolvenzantrag

Sowohl der Schuldner als auch ein betroffener Gläubiger können einen Antrag zu einem Insolvenzverfahren stellen.

Bei einem Gläubigerantrag hat der antragstellende Gläubiger dem Insolvenzgericht glaubhaft zu vermitteln, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Insolvenzeröffnung

Bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit wird ein Schuldenregulierungsverfahren nur dann eröffnet, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) abdecken zu können.

Kommt das Insolvenzgericht zur Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Verfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten erlegt.

Im Privatinsolvenzverfahren ist ein Antrag des Schuldners aus diesem Grund dann nicht abzuweisen, wenn er ein genaues Vermögensverzeichnis und einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt sowie bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.

Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist und der Schuldner kein Vermögensverzeichnis, keinen Zahlungsplan und keine Bescheinigung seiner Einkünfte vorlegt oder kein Kostenvorschuss erlegt wird, wird der Insolvenzantrag vom Insolvenzgericht mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. 

anmeldung-geltendmachung

Forderungsanmeldung und Geltendmachung

Forderungsanmeldung

Der Gläubiger muss seine Forderungen innerhalb der vom Insolvenzgericht festgesetzten Anmeldefrist beim zuständigen Bezirksgericht anzumelden. Ist eine Einhaltung der Frist nicht möglich, kann während des laufenden Insolvenzverfahrens, unter bestimmten Voraussetzungen, auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung erfolgen.

Die Anmeldung hat insbesondere die Forderungshöhe (inkl. Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung) und den Grund des Forderungsanspruches zu beinhalten. Als Nachweis für das Bestehen der anzumeldenden Forderungen können folgende Unterlagen dienen: Rechnungskopie, Offene-Posten-Liste, Kontoauszug, Saldoaufstellung, Verzugszinsberechnung, Vertrag.
Meldet ein Gläubiger seine Insolvenzforderung nicht an, so nimmt dieser im Schuldenregulierungsverfahren nicht teil und wird weder bei einer quotenmäßigen Befriedigung noch bei der Verteilung des Erlöses aus der Insolvenzmasse berücksichtigt.

Bestreitung einer Insolvenzforderung

Die angemeldeten Insolvenzforderungen der Gläubiger werden vom Schuldner bzw. einem etwaig bestellten Insolvenzverwalter auf das rechtmäßige Bestehen geprüft. Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung muss sich der Schuldner zu Bestand und Höhe der Forderung äußern und diese in der Tagsatzung explizit anerkennen. Wird das rechtmäßige Bestehen bejaht, wird die Forderung anerkannt. Ansonsten wird sie vorerst bestritten. 

Bei einer Bestreitung besteht im Insolvenzverfahren zunächst die Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung. Gelingt dies nicht, hat der Gläubiger bei einer nicht titulierten Forderung nur mehr die Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellungsklage einzubringen. Hierbei sind insbesondere die vom Gericht festgesetzte Klagsfrist sowie die Verjährungsfrist der Forderung zu beachten. Bei einer titulierten Forderung hat der Schuldner bzw. ein etwaig bestellter Insolvenzverwalter eine Feststellungsklage einzubringen.

Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bilden anerkannte Forderungen einen erst nach 30 Jahren verjährenden Exekutionstitel gegen den Schuldner. Voraussetzung hierfür ist, dass es im Insolvenzverfahren zu keiner Restschuldbefreiung durch einen Zahlungs- oder Sanierungsplan bzw. im Zuge eines Abschöpfungsverfahren gekommen ist.

Aussonderungsanspruch

Aussonderungsansprüche sind Sonderrechte an Vermögenswerten. Das Aussonderungsrecht ist in der Insolvenzpraxis das bedeutsamste und ist das Eigentum oder ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt an einer Sache.

Wurden als Gläubiger Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt durchgeführt, kann für die betreffende Ware bei der Forderungsanmeldung ein Aussonderungsanspruch geltend gemacht werden. 

Der Eigentumsvorbehalt muss bereits bei Kaufabschluss rechtsgültig vereinbart sein. Ein bloßer Vermerk auf der Rechnung reicht dazu nicht aus. Geeignete Nachweise für das rechtsgültige Bestehen des Eigentumsvorbehaltes sind z. B. Angebote, gegengezeichnete Bestellscheine oder allgemeine Lieferbedingungen (AGB).

Absonderungsanspruch

Absonderungsansprüche sind Sonderrechte auf die Befriedigung an Vermögenswerten. Vertragliche, exekutive und gesetzliche Pfandrechte sind die bedeutsamsten Absonderungsrechte.

Hat ein Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen Absonderungsanspruch erworben, muss dieser im Insolvenzverfahren gesondert geltend gemacht werden. Der Absonderungsgläubiger hat im Insolvenzverfahren ein Recht auf abgesonderte, bevorzugte Befriedigung. 

Von besonderer Bedeutung sind im Schuldenregulierungsverfahren Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners. Exekutive Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens laufenden Kalendermonats. Vertragliche Absonderungsrechte am Einkommen des Schuldners erlöschen hingegen erst zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens.

Anfechtungsansprüche

Die Anfechtung ermöglicht es einem Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen, die der Schuldner im Vorfeld des Insolvenzverfahrens vornimmt, im Insolvenzverfahren rückgängig zu machen. Dies ist nur bei Vorliegen von in der Insolvenzordnung detailliert geregelten Voraussetzungen möglich. Leistungen und Zahlungen, die vom Schuldner geleistet wurden, sind dann rückabzuwickeln, damit der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzrecht gewahrt bleibt.

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Gerichtsverhandlungen bzw. Tagsatzungen

Eine Tagsatzung im Privatinsolvenzverfahren ist ein in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemachter Verhandlungstermin, an dem alle Verfahrensbeteiligten - somit auch die betroffenen Gläubiger - teilnehmen können. Im Schuldenregulierungsverfahren werden die einzelnen Tagsatzungsarten meistens verbunden und es findet daher in der Regel nur eine einzige Tagsatzung statt.

Berichts- und Prüfungstagsatzung

Bei dieser Tagsatzung erfolgt die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen der Gläubiger und ein allfällig bestellter Insolvenzverwalter berichtet über die Verfahrensentwicklung. Erscheint ein Schuldner nicht zur Tagsatzung, ist diese einmalig zu erstrecken. Erscheint der Schuldner unentschuldigt auch nicht zur erstreckten Tagsatzung gelten alle angemeldeten Forderungen als anerkannt. 

Sanierungs- / Zahlungsplantagsatzung

Hier wird von den anwesenden Gläubigern über den vorgelegten Sanierungsplan/ Zahlungsplan abgestimmt. Wenn sowohl die Mehrheit der anwesenden Gläubiger als auch die Mehrheit des anwesenden Forderungsvolumens der Gläubiger (jeweils mehr als 50 %) dem Sanierungsplanvorschlag/ Zahlungsplanvorschlag zustimmen, gilt der Sanierungsplan/ Zahlungsplan als angenommen. 

Nachträgliche Prüfungstagsatzung

Hier erfolgt die Prüfung verspätet (nach der vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist) angemeldeter Insolvenzforderungen.

Schlussrechnungstagsatzung

Vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht über die Einnahmen und Ausgaben der Insolvenzmasse eine Schlussrechnung zu erstellen. Im Falle eines Insolvenzverwalters übernimmt dieser die Vorlage einer Schussrechnung.

Verteilungstagsatzung

Eine Verteilungstagsatzung findet vor Beendigung des Insolvenzverfahrens statt, wenn nach der Verwertung des Schuldnervermögens und Abzug der Massekosten ein Guthaben verbleibt, welches quotenmäßig an die Gläubiger verteilt wird. Die Verteilungsquote steht den Gläubigern zusätzlich zu einer allfälligen Zahlungsplanquote zu (= Superquote).

Kann für die Insolvenzgläubiger keine Quote erwirtschaftet werden, wird das Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch das Gericht aufgehoben. Eine Aufhebung ist jedoch nur dann durch das Insolvenzgericht möglich, wenn seit mehr als fünf Jahren kein pfändbares Einkommen bestanden hat und ein solches auch nicht zu erwarten ist. 

Meistbotsverteilungstagsatzung

Eine Meistbotsverteilungstagsatzung findet bei gerichtlicher Verwertung von bestimmten Vermögenswerten statt (z. B. pfandrechtsbelasteten Liegenschaften). Das Meistbot wird im Rahmen der Meistbotsverteilungstagsatzung an die Gläubiger verteilt.

verfahrensabschluss

Verfahrensabschluss bis Entschuldung

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erhalten die Gläubiger eine allfällige Verwertungsquote bzw. bei Fälligkeit die vereinbarten Sanierungs- bzw. Zahlungsplanquoten. Im Falle eines Abschöpfungsverfahrens erhalten die Gläubiger allfällige Verteilungsquoten seitens des Treuhänders.

In zahlreichen Abschöpfungsverfahren wird der KSV1870 vom Insolvenzgericht als Treuhänder bestellt.
 

Quoteneinzug:

Im Rahmen der Vollvertretung übernimmt der KSV1870 die Überwachung von Zahlungsterminen, den Quoteneinzug sowie die Weiterleitung der Quote an die Gläubiger. Im Falle des Zahlungsverzuges wird der Schuldner, nach Setzung der gesetzlichen Nachfrist, qualifiziert gemahnt. 

Entschuldung:

Wird der Zahlungsplan- oder Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend zur Gänze erfüllt, wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit.

Auch im Abschöpfungsverfahren wird nach Ablauf von drei (bei einem Tilgungsplan) bzw. fünf Jahren (bei einem Abschöpfungsplan) vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Dem Schuldner wird der nicht bezahlte Teil der Schulden erlassen. Dies passiert nicht, wenn der Schuldner in diesem Zeitraum eine Obliegenheitsverletzung begeht (die Tatbestände sind in der IO geregelt) und ein Gläubiger eine solche geltend macht.

Die Restschuldbefreiung gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet haben.