Steuertipp: Sachbezug PKW

Aktuelle BFG-Entscheidung zur Berücksichtigung von laufenden Kostenbeiträgen beim Sachbezug PKW

Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass § 4 Abs 7 der Sachbezugswerteverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert mindern, so auszulegen ist, dass laufende Kostenbeiträge (mit Ausnahme der Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer) auch dann, wenn die Anschaffungskosten des PKW 48.000 Euro übersteigen, vom höchstmöglichen Sachbezugswert gem § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung (je nach CO2-Ausstoß: 720 Euro bzw 960 Euro) abzuziehen sind. Dies widerspricht der für den Arbeitnehmer ungünstigeren Ansicht der Finanzverwaltung laut LStR Rz 186 und Rz 187, wonach laufende Kostenbeiträge vor Anwendung des angeführten Höchstbetrages zu berücksichtigen sind.

Die Sachbezugswerteverordnung sieht in § 4 Abs 7 eine Regelung, betreffend die Berücksichtigung von Kostenbeiträgen des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Sachbezugswertes, vor. Demnach „mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert“.

Die Auslegung dieser Regelung in Bezug auf laufende Kostenbeiträge ist strittig.

  • Die Finanzverwaltung vertritt in den LStR Rz 186, Beispiel 3, und Rz 187 die Ansicht, dass laufende Kostenbeiträge vor Anwendung der Höchstbeträge laut § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO (960 Euro bzw 720 Euro) zu berücksichtigen seien.

Für die Berechnung des Sachbezugswertes bedeutet diese Sichtweise:

  • In einem ersten Schritt ist je nach Höhe des CO2-Ausstoßes der Prozentsatz von 2 % bzw 1,5 % auf die Anschaffungskosten anzuwenden.
  • In einem zweiten Schritt ist der derart errechnete Betrag um den Kostenbeitrag zu vermindern.
  • In einem dritten Schritt ist das Ergebnis aus dem zweiten Schritt mit dem maximalen Sachbezugswert (960 Euro bzw 720 Euro) zu vergleichen. Ist der Betrag nach dem zweiten Schritt höher als der maximale Sachbezugswert, wird der maximale Sachbezugswert angesetzt; ansonsten der Betrag nach dem zweiten Schritt.

Beispiel 3 laut LStR Rz 186:

Angabe:
Das KFZ (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.
-    Anschaffungskosten: 50.000,00 Euro 
-    Kostenbeitrag laufend pro Monat: 300,00 Euro

Lösung:
Sachbezug 1,5 % von 50.000 Euro: 750,00 Euro 
Abzüglich Kostenbeitrag laufend 300,00 Euro: Sachbezug 450,00 Euro 

Das BFG ist nun – in einer noch unveröffentlichten Entscheidung – zu einer anderen Auffassung, betreffend Berücksichtigung laufender Kostenbeiträge bei der Berechnung des Sachbezugswertes, gelangt.

  • Demnach ist der Vergleich mit dem maximalen Sachbezugswert bereits als zweiter Berechnungsschritt nach Anwendung des Prozentsatzes auf die Anschaffungskosten anzustellen. Ergebnis des zweiten Schrittes kann daher nur höchstens der maximale Sachbezugswert (960 Euro bzw 720 Euro) oder ein allfällig niedrigerer Betrag nach dem ersten Schritt sein.
  • Von diesem Ergebnis – dh höchstens vom maximalen Sachbezugswert laut § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO – ist der Kostenbeitrag in Abzug zu bringen.
  • Die Berechnungsweise nach der BFG-Entscheidung führt in jenen Fällen, in denen der vor Berücksichtigung des Kostenbeitrages errechnete Betrag höher als der maximale Sachbezugswert nach § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO ist (also bei PKW-Anschaffungskosten über 48.000,00 Euro), zu einem geringeren Sachbezugswert.

Beispiel 3 der LStR Rz 186 etwa wäre unter Anwendung dieser Methode wie folgt zu lösen:

Sachbezug 1,5 % von 50.000 Euro: 750,00 Euro 
Maximaler Sachbezugswert: 720,00 Euro
Abzüglich Kostenbeitrag laufend 300,00 Euro: Sachbezug 420,00 Euro 

Das BFG begründet seine Ansicht mit den juristischen Interpretationsmethoden für Gesetzesvorschriften. Aus einer Wortinterpretation von § 4 Abs 7 Sachbezugswerte-VO ergäbe sich eindeutig, dass laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers gegen den gemäß § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO ermittelten Sachbezugswert – und somit auch bei entsprechend hohen Anschaffungskosten allfällig gegen den maximalen Sachbezugswert – zu verrechnen seien. Eine weitere Definition oder Einschränkung, die eine darüber hinausgehende Interpretation rechtfertige, finde sich im Verordnungstext nicht.

Dieses Ergebnis der Wortinterpretation entspräche auch der Systematik der Verordnung: Wenn durch die Verordnung ein maximal möglicher lohnwerter Vorteil aufgrund des Sachbezugs PKW festgelegt sei, könnten Kostenbeiträge konsequenterweise nur von diesem in Abzug gebracht werden. Die Berechnungsmethode laut Finanzverwaltung führt laut BFG hingegen zu unsachlichen Ergebnissen, kann sie doch dazu führen, dass Personen, die ohne Berücksichtigung von Kostenbeiträgen denselben (maximalen) Sachbezug zu versteuern hätten, bei Berücksichtigung jeweils gleich hoher Kostenbeiträge unterschiedlich hohe Sachbezüge zu versteuern hätten.

Hinzuweisen ist darauf, dass das BFG-Urteil nach der aktuellen Rechtslage nur auf laufende Kostenbeiträge anwendbar ist. Im Gegensatz zu laufenden Kostenbeiträgen ist die Vorgehensweise für einmalige Kostenbeiträge bei der Berechnung des Sachbezugswertes nämlich ausdrücklich im Verordnungstext geregelt: „Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.“

Relevanz könnte das Urteil aber auch noch für einmalige Kostenbeiträge, die vor dem 31. Dezember 2015 geleistet wurden, haben. Bis zum 31. Dezember 2015 war nämlich für die Berücksichtigung einmaliger Kostenbeiträge zudem alternativ die Möglichkeit vorgesehen, diese „auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen“ (vgl § 4 Abs 7 Sachbezugswerte-VO idF vor BGBl II Nr 243/2015).

Die Finanzverwaltung vertrat in den LStR Rz 186 und Rz 187 idF vor dem Wartungserlass 2015 die Ansicht, dass die verteilten einmaligen Kostenbeiträge – ebenso wie die laufenden Kostenbeiträge – vor Anwendung der Höchstbeträge laut § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO (960 Euro bzw 720 Euro) zu berücksichtigen seien.

Eine Wortlautinterpretation im Sinne der BFG-Entscheidung könnte aber auch in Bezug auf die verteilten Kostenbeiträge, die nach damaligem Verordnungstext vom „laufend ermittelten Sachbezugswert“ abzuziehen sind, zu einem anderen Ergebnis führen.

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.
MMag. Dr. Katharina Daxkobler