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Wechselbürgschaft und Verjährung

Aktuelles aus Rechtsprechung und richterlicher Praxis.

Die Wechselbürgschaft ist eine im Wechselgesetz (WG) sondergesetzlich geregelte Bürgschaftsform und stellt damit einen eigenen wechselrechtlichen Vertrag zwischen Wechselgläubiger und Wechselbürgen dar. Auch wenn sie in der Regel als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbstständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formalfehlers nichtig ist (RIS-Justiz RS0083456).

Auf die Wechselbürgschaft sind grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0032174). Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine Haftung sowohl nach Wechselrecht als auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übernommen werden soll. Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet vielmehr nur dann die Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies vereinbart wurde (RIS-Justiz RS0032131 [T1]). Ist von einer solchen „wechselmäßig unterlegten“ bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft auszugehen, stehen dem Bürgen auch die sich aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht ergebenden Einwendungen zu (8 Ob 128/10x ua). Derartige Einwendungen stehen auch dem Beklagten in einem Wechselmandatsverfahren zu. Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfallstag.

Weitere Expertentipps finden Sie im KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 1/2023.