Glossar

  • Finanzmarktaufsicht

    = FMA

    Finanzmarktteilnehmer (Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen), die Finanzmarktinfrastruktur (Börse, Clearingstellen, Wertpapierverwahrer) sowie der Wertpapierhandel unterliegen aufgrund des volkswirtschaftlichen Interesses an einem stabilen Finanzsektor einer besonderen staatlichen Aufsicht. In Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit dieser Aufgabe betraut. http://www.fma.gv.at/

  • Firmenbuchdaten

    Der KSV1870 verarbeitet Daten aus dem österreichischen Firmenbuch. Sie sind beim KSV1870 stets tagaktuell.
  • Firmenbuchnummer

    = FN

    Die Nummer ist eine Kombination aus den Buchstaben FN, einer Zahl und einem Kleinbuchstaben, die beim Eintrag ins Firmenbuch vergeben wird. Jede Firmenbuchnummer wird in Österreich nur einmal vergeben.

  • Firmentyp

    Abschnitteinteilung der Tätigkeit des Unternehmens nach ÖNACE. Es gibt in Summe 21 Abschnitte.
  • FMA

    = Finanzmarktaufsicht

    Finanzmarktteilnehmer (Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen), die Finanzmarktinfrastruktur (Börse, Clearingstellen, Wertpapierverwahrer) sowie der Wertpapierhandel unterliegen aufgrund des volkswirtschaftlichen Interesses an einem stabilen Finanzsektor einer besonderen staatlichen Aufsicht. In Österreich ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) mit dieser Aufgabe betraut. http://www.fma.gv.at/

  • Forderung

    Eine Forderung ist der Anspruch eines Gläubigers auf eine Leistung seines Schuldners. Offene Forderungen bestehen beispielsweise, wenn Ware geliefert, die Rechnung jedoch noch nicht bezahlt wurde.

  • Forderungsanmeldung

    Insolvenzforderungen sind vom Gläubiger innerhalb der vom Insolvenzgericht festgesetzten Anmeldefrist beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist während des laufenden Insolvenzverfahrens auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung möglich. Diese ist jedoch mit Zusatzkosten in der Höhe von 50 Euro (exkl. USt) verbunden, welche an den Insolvenzverwalter zu bezahlen sind, da dieser die Forderungen nachträglich zu prüfen hat. Die Anmeldung hat insbesondere die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung) und den Grund des Forderungsanspruches zu beinhalten. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, wird diese bei einer konkursmäßigen Beendigung des Insolvenzverfahrens bei der Verteilung des Erlöses aus der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt.
    Bei einer Sanierungsplantagsatzung hat der Gläubiger einer nicht angemeldeten Forderung kein Stimmrecht; die Forderung ist bei einem angenommenen Sanierungsplan quotenmäßig zu berücksichtigen, sofern diese vom Schuldner anerkannt worden ist. Andernfalls verbleibt nur mehr die Möglichkeit das Bestehen der Forderung zivilrechtlich einzuklagen.
    Sowohl bei einer Sanierung als auch bei einer konkursmäßigen Beendigung des Insolvenzverfahrens werden nur jene Gläubiger quotenmäßig berücksichtigt, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter als zu Recht bestehend anerkannt werden. Gläubigerforderungen, die vom Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens bestritten bleiben, werden quotenmäßig nicht berücksichtigt. Betroffene Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer vom Insolvenzgericht festgelegten Klagsfrist eine zivilrechtliche Feststellungsklage einzubringen, um ein Anerkenntnis zu erwirken. Dazu bedarf es einer rechtsanwaltlichen Vertretung.

     

  • Forderungsbetreibung

    Grundsätzlich setzen wir bei der Forderungsbetreibung auf die schriftliche Mahnung und das Telefoninkasso. Mahnt der KSV1870, reagieren säumige Zahler meist schon auf die erste Mahnung. Sie begleichen dann die Forderung oder bieten eine Zahlungsvereinbarung an. Nach sieben Wochen der Betreibung liegen genug Informationen vor, auf deren Basis wir unseren Kunden eine Klage oder das Überwachungsinkasso empfehlen können.

  • Fremd-ID

    Externe Kennung anhand welcher ein Unternehmen eindeutig einer KSV-Nummer zugeordnet werden kann (z. B. Firmenbuchnummer, UID-Nummer etc.
  • Funktionsträger

    Funktionsträger sind Personen in einer Organisation, die bestimmte Aufgaben oder Funktionen ausüben, z. B., Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Prokurist.