Glossar
Gebührenverordnung
Die Gebührenverordnung legt in Österreich die Höchstsätze fest, die Inkassoinstitute für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen verrechnen können. Sie ist komplex, regelt dadurch aber auch detailliert, welche Arbeitsschritte und Maßnahmen Inkassodienstleister in welcher Höhe verrechnen dürfen. Die häufigsten Gebühren sind: Bearbeitungsgebühr, Evidenzgebühr, Mahngebühr, Anschriftenerhebung, Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Wegentgelt usw. Als KSV1870 halten wir uns an die Gebührenverordnung.
Gerichtliches Inkasso
Wenn alle außergerichtlichen Versuche, um eine Forderung einbringlich zu machen, scheitern, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Die Forderung wird dann im Rahmen gerichtlicher Verfahren betrieben, wobei der KSV1870 hierfür mit einer Reihe von Vertrauensanwälten zusammenarbeitet.
Der gerichtliche Inkassoprozess kann folgende Schritte beinhalten:
- Klage: Der Gläubiger reicht eine Klage gegen den säumigen Kunden bei einem österreichischen Gericht ein, um die ausstehende Forderung geltend zu machen.
- Titel: Wenn das Gericht die Klage zugunsten des Gläubigers entscheidet, wird ein Titel (Urteil, Zahlungsbefehl, …) ausgestellt. Dieser ermöglicht die Vollstreckung der Forderung mittels Exekution. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre.
- Vollstreckungsmaßnahmen: Der Gläubiger kann, basierend auf dem gerichtlichen Titel, verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den säumigen Kunden ergreifen. Dies kann die Pfändung von Vermögenswerten, Gehaltsabtretungen oder andere Maßnahmen umfassen.
- Exekutionsverfahren: Das Exekutionsverfahren ist der formelle Prozess der Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß dem Vollstreckungstitel.
Gesamtvollstreckungsverfahren
Dieses Verfahren ist im Rahmen der jüngsten Insolvenzrechtsnovelle (am 17. Juli 2021 in Kraft getreten) eingeführt worden. Stellt ein Exekutionsgericht die „offenkundige Zahlungsunfähigkeit“ einer „natürlichen“ Person fest, dann kann auf Gläubigerantrag ein Gesamtvollstreckungsverfahren in die Wege geleitet werden, wobei keine Restschuldbefreiung möglich ist. Die pfändbaren Beträge werden an die Gläubiger verteilt, bis alle Schulden bezahlt sind. Wenn sich keine pfändbaren Beträge ergeben, kann das Gericht nach fünf Jahren einen Schlussstrich ziehen und das Verfahren aufheben. In diesem Fall leben aber alle Forderungen wieder auf. Um seine Schulden endgültig loswerden zu können, müsste der Schuldner nach Feststellung der „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ in ein Schuldenregulierungsverfahren wechseln - hier ist eine Restschuldbefreiung möglich.
Geschäftsaufsichtsverfahren
Das Geschäftsaufsichtsverfahren soll die Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Sanierung eines insolventen Kreditinstituts schaffen, um vor allem im Interesse der Gläubiger einen bereits unmittelbar drohenden Konkurs abzuwenden und ist im Bankwesengesetz geregelt.Gläubiger
Als Gläubiger werden alle Personen oder Unternehmen, die Forderungen gegenüber dem Schuldnerunternehmen haben, bezeichnet.
Inkassofälle
Teil unserer Auskünfte sind Inkassofälle. Das sind jene Fälle, in denen Inkasso-Dienstleistungen benötigt wurden, um ausstehende Schulden oder unbezahlte Rechnungen einzuziehen.
Insolvenzeröffnung
Wird ein Schuldenregulierungsverfahren bei Gericht eröffnet, dann hat der Betroffene den entscheidenden Schritt Richtung Entschuldung getan. Damit einher geht die Veröffentlichung der Insolvenz im Internet auf www.edikte.at und die Gläubigerschutzverbände kontaktieren jene Unternehmen/Organisationen, die offene Forderungen haben. Für die Betroffenen mag es unangenehm sein, wenn die eigene Insolvenz öffentlichkeitswirksam wird, jedoch können auf diese Weise die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Es tritt ein Zinsstopp ein und gerichtliche Pfändungen werden eingestellt. Auch der Arbeitgeber und die kontoführende Bank werden benachrichtigt. Der Schuldner darf nur noch über den unpfändbaren Teil des Einkommens verfügen und über Eingänge, die nicht pfändbar sind (Familienbeihilfe, Mietzinsbeihilfe etc.).
Das Verfahren soll kostengünstig sein, daher wird nur in Ausnahmefällen ein Insolvenzverwalter bestellt. Etwa dann, wenn der Schuldner Vermögen hat, das verwertet werden muss (Wohnungseigentum, Auto, Motorrad) oder die Vermögensverhältnisse sehr unübersichtlich sind. Zweiseitige Verträge können aufgelöst werden, z.B. Leasing-Vertrag für Auto oder Handyvertrag vom Mobilfunkbetreiber.
Insolvenzgericht
Für Unternehmensinsolvenzen sind in Österreich die Landesgerichte sowie in Wien das Handelsgericht zuständig. Grundsätzlich ist für die örtliche Zuständigkeit der Unternehmenssitz des Schuldners relevant.
Insolvenzrechtsänderungsgesetz
= IRÄG
Reformgesetz, das das Insolvenzrecht ergänzt. Weitere IRÄGs stammen aus den Jahren 1982, 1993, 1997, 2010 und 2017.
Insolvenzverfahren
Der Begriff Insolvenzverfahren ist der Überbegriff für folgende drei Verfahrensarten:
- Konkursverfahren
- Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
Konkursverfahren:
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist nicht gleichbedeutend damit, dass das Unternehmen geschlossen und liquidiert werden muss. Wenn im Konkursverfahren eine Fortführung des Unternehmensbetriebs wirtschaftlich möglich ist, ist auch im Konkurs eine Sanierung des Unternehmens möglich. Im Unterschied zu einem Sanierungsverfahren wird der Sanierungsplanantrag im Konkursverfahren erst im Laufe des Verfahrens gestellt. Der vom Schuldner eingebrachte Sanierungsplanvorschlag hat als Mindesterfordernis eine zu zahlende Quote in Höhe von 20 % binnen zwei Jahren vorzusehen. Wird dieser Sanierungsplanantrag in der vom Gericht anberaumten Sanierungsplantagsatzung von den Gläubigern mehrheitlich angenommen und dieser anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.Ist jedoch kein kostendeckender Fortbetrieb und somit auch keine Sanierung möglich, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, einen Schließungsantrag bei Gericht zu stellen. Wird das Schuldnerunternehmen in weiterer Folge geschlossen, wird das Unternehmen liquidiert und das Verfahren konkursmäßig beendet. Verbleibt nach Abschluss der Verwertung nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an die nichtbesicherten Gläubiger quotenmäßig zu verteilen.
Sanierungsverfahren:
Das Sanierungsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Entschuldung (Restschuldbefreiung) eines insolventen Unternehmens durch einen Sanierungsplan. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. In beiden Fällen hat der Schuldner bereits bei Beantragung des Sanierungsverfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. Das bedeutet, dass ein Sanierungsverfahren nur auf Antrag des Schuldnerunternehmens eröffnet werden kann. Wird der Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.- Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung:
Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Verfahren, bei dem eine Sanierung eines Unternehmens unter der Kontrolle eines Masseverwalters (Insolvenzverwalters) stattfindet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen wie im Konkursverfahren zur Gänze auf den Insolvenzverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des bei Insolvenzantragstellung beizulegenden Sanierungsplans liegt bei 20 % zahlbar in zwei Jahren. - Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung:
Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung soll ebenfalls eine Sanierung des Schuldnerunternehmens ermöglicht werden. Im Unterschied zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geht aber nur ein Teil der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldners auf den Sanierungsverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des Sanierungsplanangebots liegt bei 30 % zahlbar in zwei Jahren.
Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) abdecken zu können. Kommt das Insolvenzgericht zu der Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Insolvenzverfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten (bis zu EUR 4.000) erlegt.