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Steuern 2026: Was ist neu für Unternehmer des Landes?

Das Jahr 2026 bringt für Unternehmer wieder steuerliche Neuerungen mit sich. Es macht Sinn, sich damit vertraut zu machen und diese vorausschauend bei Unternehmensentscheidungen zu berücksichtigen.  

Gastbeitrag: Heinz Harb 

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Heinz Harb
LBG Österreich

Erfreulich ist, dass für den Zeitraum 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 ein befristet erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) gilt. Soweit die Anschaffung oder Herstellung für begünstigte Wirtschaftsgüter auf diesen Zeitraum entfällt, beträgt der IFB 20 % (statt 10 %) der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei klimafreundlichen Investitionen 22 % (statt 15 %) – für Investitionen von insgesamt maximal einer Million Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb bzw einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sind.  

Ein IFB kann nicht geltend gemacht werden für gebrauchte sowie geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 1.000 Euro Anschaffungskosten) oder Gebäude- und Gebäudeteile. Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw Kältetauscher und Fernwärmeübergabestationen sind begünstigungsfähig. Pkw und Kombi sind vom IFB ausgenommen, Elektroautos sind begünstigt. Weiters kann für unkörperliche Wirtschaftsgüter kein IFB geltend gemacht werden, wohl aber für Investitionen in Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science. Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger (Benzin, Diesel) dienen oder solche Energieträger direkt nutzen, sind vom IFB ausgenommen.    

Ein IFB darf nicht für Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, beansprucht werden. Es empfiehlt sich daher eine steuerliche Vorteilhaftigkeitsrechnung, abgestimmt auf die individuelle steuerliche Situation.  

Empfehlung: turnusmäßige Prüfung. 

Weist ein Unternehmen in einer Rechnung an einen anderen Unternehmer fälschlich eine zu hohe Umsatzsteuer aus (beispielsweise wegen Verwendung eines unrichtigen USt-Tarifs), so besteht eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung, unabhängig davon, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Wird hingegen in einer Rechnung an einen Endverbraucher (Privaten) die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen und wird diese Rechnung nicht korrigiert, wird die zu hohe Umsatzsteuer vom Unternehmer aufgrund einer aktuellen EuGH-Judikatur zur Rechnungsberichtigung nicht aufgrund der Rechnungslegung geschuldet. Das hilft in der Praxis weiter. Unverändert gilt jedoch die Empfehlung, turnusmäßig zu prüfen, ob die USt-Bemessungsgrundlage und der USt-Tarif wohl für alle erbrachten Lieferungen und Leistungen noch der jeweils aktuellen Rechtslage entsprechen. Fehler im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer führen in der Praxis häufig zu den höchsten Nachzahlungen. 

Neues Haftungsausmaß. 

Wird die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 1. Jänner 2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers nun insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben). Nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben). Wie bisher bleibt eine sorgsame laufende Prüfung, ob ein Subunternehmen seriös handelt, besonders wichtig. So manches untadelige Unternehmen ist schon über hinterfragungswürdige zuarbeitende Geschäftspartner wirtschaftlich gestolpert.  

Neue Regelung.

Eine Abgabenhinterziehung konnte bislang nur begehen, wer Abgaben verkürzte, also unmittelbar eine zu niedrige Steuervorschreibung herbeiführte. Ab 1. Jänner 2026 liegt eine Abgabenhinterziehung bereits dann vor, wenn zu Unrecht Verluste steuerlich erklärt werden, die in künftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Der Straftatbestand erfordert (wie die bisherige Abgabenhinterziehung) vorsätzliches Tätigwerden unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die (durchaus problematische) Neuregelung gilt erstmals für den ungerechtfertigten Ausweis von Verlusten in Steuererklärungen, die ab 1. Jänner 2026 eingereicht werden.  

Beschleunigte Abschreibung.

Bei Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027 fertiggestellt werden, kann die erweiterte beschleunigte (degressive) Abschreibung geltend gemacht werden. Nunmehr ist im Gesetz die bisherige Verwaltungspraxis festgeschrieben, wonach die beschleunigte Abschreibung objektbezogen gilt. Daher steht sie pro Gebäude nur einmal zu. Nach einer Liegenschaftstransaktion hat daher der Erwerber keinen Anspruch auf eine erweiterte beschleunigte Abschreibung, wenn der Veräußerer die Liegenschaft bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat und die erweiterte beschleunigte Abschreibung geltend gemacht hat.  

Betriebsausgaben pauschal absetzen. 

Die Basispauschalierung erlaubt Gewerbetreibenden und Selbstständigen, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, Betriebsausgaben pauschal ohne Belegnachweis abzusetzen. Dies gilt ab 2026 dann, wenn die Vorjahresumsatzhöhe höchstens 420.000 Euro beträgt. Der pauschale Betriebsausgabenabzug in der Einkommensteuer erhöht sich 2026 von 13,5 % auf 15 %. Für bestimmte Tätigkeiten, wie kaufmännische oder technische Beratung, Konsulent oder Geschäftsführer, beträgt der Durchschnittssatz für pauschale Betriebsausgaben weiterhin 6 %. Daneben sind nur noch wenige weitere Ausgaben in tatsächlicher Höhe absetzbar, wie Wareneinkauf, Löhne/Fremdlöhne und GSVG-Beiträge.  

Zur Person
Heinz Harb ist Managing Partner bei LBG Österreich sowie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Management Consultant. LBG Österreich ist ein führendes Beratungsunternehmen im Bereich Steuern, Prüfung, Wirtschaftsberatung mit rund 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an 35 Standorten in acht Bundesländern.  


Fotocredit: LBG Österreich 

 

Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 01/2026.