Zum 1. Jänner 2026 werden einige Nachschärfungen für die Vereinbarung von Bildungskarenz- bzw -teilzeit (§§ 11 und 11a AVRAG) und in zahlreichen Punkten verschärfte Rahmenbedingungen für die neue AMS-Förderung in Form einer Beihilfe (ohne Rechtsanspruch) in Kraft treten. Ua ist die arbeitsrechtliche Vereinbarung über eine Bildungskarenz/-teilzeit nur rechtswirksam, wenn das AMS auch die zugehörige Beihilfe zuerkennt, und muss der Arbeitgeber bei Besserverdienern 15 % der neuen Weiterbildungsbeihilfe (§ 37e AMSG) selbst zuschießen.
Die Gesetzwerdung bleibt nach den Beschlüssen im Nationalrat (16. Oktober 2025) und im Bundesrat (23. Oktober 2025) ebenso noch abzuwarten wie eine noch zu schaffende AMS-Richtlinie mit zahlreichen weiteren Rahmenbedingungen, ua zur genauen Höhe der grundsätzlich einkommensabhängigen Beihilfe, zu Nachweiserfordernissen und Kontrollmechanismen.
Die bisherige Regelung über das – vom AMS an nach § 11 bzw 11a AVRAG (teil)karenzierte Arbeitnehmer – ausbezahlte Weiterbildungs- bzw Bildungsteilzeitgeld ist bekanntermaßen ausgelaufen: Kurzfristig wurden nur noch bis (grundsätzlich) spätestens 31. März 2025 begonnene (Teil-)Karenzierungsvereinbarungen gefördert. Nunmehr wurden die – bereits im Rahmen des Ministerrats vom 2. April 2025 angekündigten – Verschärfungen in einen Gesetzestext gegossen, dieser sodann über den Sommer begutachtet und im Rahmen der (noch laufenden) parlamentarischen Behandlung in der Nationalratssitzung vom 16. Oktober 2025 sowie am 23. Oktober 2025 im Bundesrat beschlossen.
Die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen (§§ 11 und 11a AVRAG) wurden nur leicht abgeändert:
- Für Vereinbarungen ab 1. Jänner 2026 (davor würde es jedenfalls keine AMS-Beihilfe geben) braucht es eine Mindestbeschäftigungsdauer von zwölf Monaten in den letzten 24 Monaten vor Antritt der Bildungskarenz bzw -teilzeit (bisher sechs Monate innerhalb von vier Jahren).
- In der arbeitsrechtlichen Vereinbarung sind neuerdings „der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben“.
- Zudem wird die Bildungskarenz-/-teilzeitvereinbarung frühestens mit dem auf die Zustellung der AMS-Zuerkennungsmitteilung folgenden Tag wirksam. Die Bewilligung der Beihilfe durch das AMS ist somit Wirksamkeitsvoraussetzung für die arbeitsrechtliche Bildungskarenz-/-teilzeitvereinbarung.
- Da der Arbeitnehmer die Beihilfe beantragt und ihm vom AMS die Zuerkennung oder Ablehnung zugestellt wird, ist er verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die AMS-Entscheidung in Kenntnis zu setzen (Meldepflicht).
Deutlich umfassender sind die Neuerungen bei der „Förderung“ durch das AMS, die unter der Überschrift „Weiterbildungsbeihilfe“ im neuen § 37e Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) zusammengefasst wurden:
- Die finanzielle Unterstützung der Arbeitnehmer wird ab 1. Jänner 2026 nur mehr in Form einer Beihilfe erfolgen, also ohne Rechtsanspruch. Die Beihilfe bedarf einer konkreten Bewilligung des AMS, die wiederum nur nach Maßgabe der budgetären Mittel (150 Millionen Euro p. a. inkl SV-Beiträgen) erteilt wird.
- Das AMS hat eine Richtlinie zu den näheren Voraussetzungen sowie zu Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe zu erlassen, die der Zustimmung des BMASGPK im Einvernehmen mit dem BMF bedarf und auf der Homepage des AMS bekanntzumachen ist.
- Beantragt werden darf die Weiterbildungsbeihilfe frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz bzw -teilzeit. Das AMS hat nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für die Beurteilung der Weiterbildungsbeihilfe ehestmöglich über die Gewährung der Beihilfe zu entscheiden.
- Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden bzw bei Personen mit Kinderbetreuungspflichten (bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr) mindestens 16 Stunden pro Woche betragen.
- Auch die Ausbildung an einer Hochschule oder einer zugelassenen Lehranstalt ist förderfähig, wobei bei bereits abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium mindestens 208 Arbeitslosenversicherungswochen (vier Jahre) vorliegen müssen. Für ein Studium müssen pro Semester 20 ECTS-Punkte (16 ECTS, wenn für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht) nachgewiesen werden. Die Lehrveranstaltungen, die im Rahmen des Studiums absolviert werden, haben den Zweck des Studiums zu erfüllen.
- Die arbeitslosenversicherungspflichtige Mindestbeschäftigungszeit beträgt ununterbrochen zwölf Monate vor Beginn der Bildungskarenz-/-teilzeit (im Saisonbetrieb drei Monate), wozu zwar grundsätzlich auch Zeiten des Bezugs von Wochen- und Kinderbetreuungsgeld zählen – nicht aber jene, die in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz/-teilzeit liegen. Dies unterbindet in Zukunft die „Verlängerung“ der Elternkarenz durch eine geförderte Weiterbildung.
- Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe pro Tag wird zukünftig vom AMS in der genannten Richtlinie im Rahmen eines einkommensabhängigen Stufenmodells in einer – alljährlich mit dem ASVG-Anpassungsfaktor zu valorisierenden – Bandbreite zwischen 40,40 Euro und 67,94 Euro (Werte 2025) festgelegt. Dadurch sollen insbesondere Geringverdiener, die im besonderen Fokus der Weiterbildungsinitiative liegen, gegenüber bisher bessergestellt werden. Bei einem Bruttoeinkommen von 4.500 Euro p. m. soll die Nettoersatzrate laut erläuternden Bemerkungen in etwa 67 % betragen.
- Arbeitgeber haben einen 15%igen Eigenanteil an der Weiterbildungsbeihilfe zu tragen und auch selbst abzurechnen, wenn die weiterbildungswilligen Arbeitnehmer „Besserverdiener“ (monatliches Bruttoentgelt zumindest 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, in 2026 6.930 Euro x 50 % = 3.465 Euro) sind. Dieser Arbeitgeber-Zuschuss ist steuerfrei, die diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge werden vom AMS getragen.
Die Gesetzwerdung durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt ebenso wie die angesprochene AMS-Richtlinie, bei deren Erstellung die Sozialpartner eingebunden sind, abzuwarten. Es ist davon auszugehen, dass darin (ähnlich den Richtlinien zur Kurzarbeitsbeihilfe) ua auch die angekündigten verstärkten Anwesenheits- und Nachweisverpflichtungen, das Thema der Bildungsberatung sowie Kontrollmechanismen (inkl Rückzahlungsverpflichtung) verankert und Formalerfordernisse für die Weiterbildungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden.
Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.
Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 04/2025.