Juristische Rahmenbedingungen sind ein ständiger Begleiter in nahezu allen Bereichen des unternehmerischen Wirkens. So ist das auch in Sachen Urheberrecht. Worauf es dabei ankommt, erklären die Expertinnen und Experten der Kanzlei SCHOELLER PILZ RECHTSANWÄLTE.
Ähnlich wie im Markenrecht, Patentrecht und Designrecht bietet auch das Urheberrecht für Unternehmen Chancen, aber auch die Gefahr, diese zu versäumen oder in urheberrechtliche Fallen zu tappen. Wie ein Unternehmen seine Urheberrechte sichert, verwaltet und lizenziert, soll an dieser Stelle erklärt werden.
1. Was ist ein Werk?
Urheberrechte entstehen durch einen menschlichen Schöpfer, der dann seine Nutzungsrechte an das Unternehmen überträgt. Die Idee allein ist noch nicht schutzfähig, erst deren Umsetzung genießt als eigentümliche geistige Schöpfung (Werk) mit einem gewissen Mindestmaß an Individualität und Originalität Urheberrechtsschutz. Es gibt Werke der Literatur, Tonkunst, der bildenden Kunst oder der Filmkunst. Für den Schutz von Datenbankwerken und Computerprogrammen gibt es Sonderbestimmungen im Urheberrechtsgesetz.
2. Urheberrecht von Dienstnehmern
Der Rechteübergang vom Dienstnehmer, der zB Texte schreibt, Fotos anfertigt, Software programmiert oder eine Datenbank anlegt, erfolgt auf unterschiedliche Weise und muss im Unternehmen als Prozess installiert werden. In der Regel überträgt der Dienstnehmer als Urheber kraft der Wirkung seines Dienstvertrages seine Nutzungsrechte an den Dienstgeber. Wenn er aber gerade nicht dafür angestellt ist, bedarf es einer Vereinbarung über den umfassenden Rechteübergang, der auch gelten soll, wenn das Dienstverhältnis beendet wurde.
3. Umfassende Rechteübertragung
Besonders bei Urheberrechten von externen Werkschaffenden, etwa im Zuge eines Forschungs- oder Kooperationsvertrages, eines Werkvertrags mit einem Fotografen oder beim Auftrag an ein IT-Unternehmen, muss präzise auf den vollständigen Übergang aller urheberrechtlichen Rechtspositionen geachtet werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist hier unerlässlich, die im Interesse des Unternehmens zeitlich, räumlich und hinsichtlich aller Verwertungsarten eine möglichst umfassende Rechteübertragung bewirkt. Oft vergessen wird die Übertragung von Bearbeitungsrechten oder die Regelung der Namensnennung des Urhebers, die für das Unternehmen vertraglich abbedungen werden kann.
4. Urheberrechtliches Bewusstsein
Im Unternehmen sollte eine Kultur in Bezug auf geistiges Eigentum vorherrschen, die vermeidet, in klassische Fehler zu tappen: Wenn für ein Instagram-Posting oder ein TikTok-Video vermeintlich rechtefreie Musik ausgewählt wird, die aber nicht kommerziell verwendet werden darf, kann dies teuer werden. Derzeit sind Abmahnwellen in Bewegung, bei denen die Nachlizenzierung zwischen 1.000 und 50.000 Euro kosten kann, wenn unlizenzierte Musik für Videos verwendet wird. Wenn ein Unternehmen für den Außenauftritt oder Marketingmaßnahmen Fotos, Videos, Texte etc verwendet, ist immer darauf zu achten, dass das Unternehmen auch die Bearbeitungsrechte innehat. Auch wenn die Veröffentlichung durch eigene Tochterunternehmen erfolgt, müssen die Weiterübertragungsrechte oder das Recht der Unterlizenzierung von Nutzungsrechten mitbedacht werden, da dies in der Rechteübertragungserklärung vom Urheber auf das Unternehmen oft vergessen wird. Die meisten Bereiche im Urheberrecht können also vertraglich geregelt werden, sodass hier nur entsprechendes Rechtebewusstsein vorherrschen muss.
5. Recht am eigenen Bild
Im Urheberrecht verankert ist auch das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild (§ 78 UrhG), das dem Abgebildeten bei der Verletzung seiner berechtigten Interessen einen Unterlassungsanspruch und ideellen Schadenersatzanspruch zuspricht. Es bedarf daher der Regelung im Dienstvertrag oder in einem datenschutzrechtlichen Anhang zum Dienstvertrag, dass die Dienstnehmer mit der Wiedergabe ihres Fotos im Zusammenhang mit der Darstellung ihrer Tätigkeit während, aber auch nach dem Dienstverhältnis einverstanden sind.
6. Bestsellerparagraf
Vor einigen Jahren hat eine Gesetzesnovelle im Urheberrecht das Problem gelöst, dass oft für einen Minimalbetrag Nutzungsrechte von ihrem Schöpfer erworben werden (zB für das Firmenlogo oder Texte), die im gesamten Konzern verwendet werden, ohne dass der Urheber, der mit einem Kleinbetrag abgespeist wurde, davon profitierte. Nach § 37 b UrhG gilt nun der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung, der den Urheber auch zu Nachforderungen berechtigt, wenn unüblich niedriges oder unredliches Entgelt geleistet wurde. Diesen Grundsatz gilt es vor allem bei Rechteübertragungen von externen Dienstleistern zu beachten. Bei Dienstnehmern gelten die Vergütungssätze der Kollektivverträge als angemessen, hier droht das Problem also nicht. Wie genau der Vertragstext oder Angebotstext in Bezug auf die Rechteübertragung formuliert wird, ist hier von entscheidender Bedeutung. Wenn die Nutzung zu eng gefasst ist, kann der Neuerwerb weiterer Nutzungsrechte teuer werden.
7. Zusammenfassung
Jedes Unternehmen, in dem Dienstnehmer, freie Mitarbeiter oder externe Dienstleister kreativ, sammelnd oder schöpferisch tätig sind, muss in den Bereichen IT-Datenbanken, Softwareplanungsdienstleistungen, Literatur, Musik etc darüber nachdenken, wie es Nutzungsrechte erlangt, sichert, lizenziert oder notwendige Rechtspositionen einholt. Dies kann durch vertragliche Gestaltung, Dienstanweisung, mittels der Stellhebel des Arbeitsrechts, durch entsprechende Auftragstexte oder durch Gestaltung von AGB erfolgen. Mit präziser, hingewendeter juristischer Arbeit ist dies einfach und nachhaltig möglich.
Die Kanzlei SCHOELLER PILZ RECHTSANWÄLTE ist eine in Graz ansässige Wirtschaftskanzlei mit Spezialisierungen in Fragen des Wettbewerbsrechts, Medienrechts, des geistigen Eigentums, Apothekenrechts, Datenschutzrechts und Unternehmensrechts. Wir verstehen uns als Branchenanwälte, die aufgrund ihrer langjährigen fachlichen Expertise Unternehmen und deren Organe in allen Lebenslagen beraten. Wir stehen für klare Lösungen und vernetztes Rechtsdenken. |
Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 04/2025.