KSVBLOG 10 Fachbegriffe Insolvenzverfahren

Rechtsfragen aus der Praxis: Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt: sinnvolles Instrument zur Sicherung der Ware sowie des Kaufpreises.


Unabhängig davon, ob die Ware bereits bezahlt ist, geht nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB das Eigentum an einer beweglichen Sache grundsätzlich durch Übergabe an den Käufer über. Was passiert jedoch, wenn der Käufer plötzlich nicht zahlt oder insolvent ist? Wurden keine Vereinbarungen getroffen, dann kann der Verkäufer im Fall der Insolvenz des Käufers nicht mehr auf die Sache greifen, sondern nur noch seine Kaufpreisforderung als Insolvenzforderung geltend machen, wobei er dann nur noch einen Bruchteil seiner Forderung erhält. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist dabei ein äußerst nützliches Instrument, mit dem Verkäufer ihre Ansprüche bei bereits übergebener, aber noch nicht bezahlter Ware auch in Insolvenzfällen absichern und geltend machen können. Beachten Sie jedoch, dass der bloße Hinweis des Eigentumsvorbehaltes auf Rechnungen oder Lieferscheinen grundsätzlich nicht ausreicht, um wirksam vereinbart zu sein. Der Eigentumsvorbehalt muss mit dem Käufer vereinbart und Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich daher, den Eigentumsvorbehalt bereits in das Angebot aufzunehmen. Wurde der Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart, wird der Käufer erst mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentümer. Zahlt der Käufer nicht oder gerät er in Verzug, kann der Verkäufer die Ware zurückfordern. Probleme entstehen in der Praxis häufig dann, wenn sich die übergebene Sache nicht mehr beim Käufer befindet oder durch Verarbeitung unselbstständiger Bestandteil einer anderen Sache wurde. Um für den Fall der Weiterveräußerung durch den Käufer geschützt zu sein, empfiehlt sich die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. Zu beachten ist zudem, dass gegen den Willen des Käufers die Ware nicht ohne gerichtliche Hilfe zurückgeholt werden darf. Bei wiederholtem Zahlungsverzug sollte daher nur mehr gegen Barzahlung geliefert werden.

Autorin: Mag. Jacqueline Lechthaler

Weitere Rechtstipps finden Sie in der Ausgabe 02/2022 des forum.ksv Magazins.