Insolvenzverfahren im Ausland und Prozessunterbrechung

Was passiert mit laufenden Zivilprozessen, wenn ein Insolvenzverfahren im Ausland eröffnet wird? Der OGH stellt klar: Für anhängige Verfahren gilt österreichisches Recht, unabhängig davon, ob die Europäische Insolvenzverordnung anwendbar ist.

Nach nationalem wie europäischem Insolvenzrecht gilt für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet wird. Ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten. Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist das Recht des Staats maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Darunter fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung (8 Ob 21/22d mwN). 

Die Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens auf anhängige massebezogene Rechtsstreitigkeiten richten sich daher jedenfalls nach österreichischem Recht. Auf die Frage, ob die EuInsVO - Europäische Insolvenzverordnung gilt (im Anlassfall für die Niederländischen Antillen [Curaçao]), kommt es dabei nicht an, weil sowohl die EuInsVO als auch das österreichische Internationale Insolvenzrecht zu diesem Ergebnis führen. 

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der die Insolvenzmasse überhaupt nicht betreffenden Streitigkeiten, unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0036752 [T12, T32]). Voraussetzung für eine Unterbrechung ist aber eine auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lautende gerichtliche Entscheidung. Vorher besteht für eine (amtswegige) Unterbrechung kein Anlass. 

 Anmerkung: Der OGH hatte sich in den letzten Jahren wiederholt zu den Konsequenzen eines Insolvenzverfahrens auf Zivilprozesse geäußert, die Entscheidungen hat die ZIK-Redaktion in kurzen Absätzen zusammengefasst.  

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ZIK 2024/133 

IO: §§ 7, 221, 231, 252  
EuInsVO 2015: Art 7, 18  
ZPO: §§ 6, 235 Abs 5, § 477 Abs 1 Z 5  
OGH 27. 5. 2024, 1 Ob 78/24p   

 

Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 03/2025.