Glossar

  • Insolvenzverwalter

    Insolvenzverwalter sind (überwiegend) Rechtsanwälte, die vom Insolvenzgericht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingesetzt werden. Der Insolvenzverwalter ist weder Vertreter des Schuldners noch der Gläubiger. Neben der Prüfung der Gläubigerforderungen ist der Insolvenzverwalter insbesondere für die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens verantwortlich. Mit der Insolvenzeröffnung gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldnerunternehmens auf den Insolvenzverwalter über.

  • Invest­ment­fonds­ge­setz

    = InvFG

    Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) regelt die Tätigkeiten und Organisation der Kapitalanlagegesellschaften.

  • InvFG

    = Invest­ment­fonds­ge­setz

    Das Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) regelt die Tätigkeiten und Organisation der Kapitalanlagegesellschaften.

  • IRÄG

    = Insolvenzrechtsänderungsgesetz 

    Reformgesetz, das das Insolvenzrecht ergänzt. Weitere IRÄGs stammen aus den Jahren 1982, 1993, 1997, 2010 und 2017.

  • Kapital

    Das Kapital beschreibt die auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Ansprüche an das Vermögen. Man unterscheidet zwischen Eigenkapital und Fremdkapital. Als Eigenkapital werden jene Mittel bezeichnet, die von dem Eigentümer/den Eigentümern des Unternehmens zur Finanzierung aufgebracht oder als Gewinn im Unternehmen belassen wurden. Das Fremdkapital sind die ausgewiesenen Schulden des Unternehmens. Diese sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen.
  • Kapitalumschlag

    = Betriebsleistung / Gesamtkapital (Bilanzsumme) Der Kapitalumschlag trifft eine Aussage über die Effizienz des eingesetzten Kapitals. Ein hoher Kapitalumschlag trifft die Voraussetzung für hohe Renditen und wirkt sich damit auch günstig auf die Liquidität aus.
  • KGV

    = Kurs-Gewinn-Verhältnis

    Der Aktienmarkt soll prinzipiell der Finanzierung von Unternehmen dienen und deren wirtschaftliche Situation widerspiegeln, hat inzwischen jedoch häufig rein spekulativen Charakter. Noch in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts galt ein Kurs-Gewinn-Verhältnis von 1 zu 7 als „gesund”, heute ist bereits ein KGV von 1 zu 20 normal. erfasst.

  • KKE

    = Konsu­men­ten­Kre­di­tEvi­denz

    Die KonsumentenKreditEvidenz wurde 1964 aus der Taufe gehoben und ist im Kreditschutzverband von 1870 verankert. Sie enthält Kreditverbindungen von Konsumenten und ist damit das entscheidende Instrument für eine verantwortungsvolle und rasche Kreditvergabe. Ausschließlich Banken, Kredit gebende Versicherungen und Leasinggesellschaften mit Sitz im europäischen Binnenmarkt können Informationen einmelden und abfragen. Ziel ist es, die kreditgebende Wirtschaft vor finanziellem Schaden zu bewahren und sicherzustellen, dass Privatpersonen nicht bei unterschiedlichen Instituten Kredite aufnehmen, die sie in Summe nicht zurückzahlen können.

  • KonsumentenKreditEvidenz

    = KKE

    Die KonsumentenKreditEvidenz wurde 1964 aus der Taufe gehoben und ist im Kreditschutzverband von 1870 verankert. Sie enthält Kreditverbindungen von Konsumenten und ist damit das entscheidende Instrument für eine verantwortungsvolle und rasche Kreditvergabe. Ausschließlich Banken, Kredit gebende Versicherungen und Leasinggesellschaften mit Sitz im europäischen Binnenmarkt können Informationen einmelden und abfragen. Ziel ist es, die kreditgebende Wirtschaft vor finanziellem Schaden zu bewahren und sicherzustellen, dass Privatpersonen nicht bei unterschiedlichen Instituten Kredite aufnehmen, die sie in Summe nicht zurückzahlen können.

  • Konsumentenschutzgesetz

    = KSchG

    Konsumentenschutzgesetz - Bundesgesetz, in dem Richtlinien zum Schutz von Verbrauchern festgelegt sind.