Glossar
Prüfungstagsatzung
= Berichts- und Prüfungstagsatzung
Hier erfolgt die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen der Gläubiger. Auch berichtet der Insolvenzverwalter über die Verfahrensentwicklung.Rechtsform
Bei der Gründung eines Unternehmens stehen neben dem Einzelunternehmen eine Reihe von Gesellschaftsformen zur Verfügung. Man unterscheidet zwischen protokollierten und nicht protokollierten Rechtsformen. Nicht protokolliert: Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Arbeitsgemeinschaft, Sonderrechtsform, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, registrierter Verein Protokolliert: Einzelkaufmann, offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, eingetragene Sparkasse, Privatstiftung gemäß § 2 Z 12 FBG, EWIV-Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE) sowie sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. All jene Firmenstämme, die eine solche Rechtsform haben, betrachtet der KSV1870 als Unternehmen.Restrukturierungsverfahren
Im Zuge der Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie (RIRL) wurde die Restrukturierungsordnung (ReO) aus der Taufe gehoben. Die ReO ist am 17.07.2021 in Kraft getreten. Insolvenzgefährdeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen wird ermöglicht, in einem gerichtlichen Restrukturierungsverfahren den Fortbestand zu sichern.Restschuldbefreiung
Bei ordnungsgemäßer Beendigung eines Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurs) werden die verbliebenen Schulden erlassen (Restschuldbefreiung). Ist die Insolvenz gescheitert, kann das Gericht die Restschuldbefreiung verweigern. Das ist im Zahlungsplan etwa der Fall, wenn Zahlungen nicht geleistet oder in der Abschöpfung, wenn Obliegenheiten (in der Praxis häufig die Bekanntgabe von Informationen oder kein Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit) nicht erfüllt werden. Scheitert die Insolvenz, dann leben die alten Forderungen zum Teil wieder auf.Restschuldbefreiung
Bei ordnungsgemäßer Beendigung des jeweiligen Verfahrens werden die verbliebenen Schulden erlassen. Dieser Schritt wird auch als Restschuldbefreiung bezeichnet. Denn nur in Ausnahmefällen können die Betroffenen alle Forderungen der Gläubiger bezahlen. Ist die Insolvenz gescheitert, kann das Gericht die Restschuldbefreiung verweigern. Das ist im Zahlungsplan etwa der Fall, wenn Zahlungen nicht geleistet oder in der Abschöpfung, wenn Obliegenheiten (in der Praxis häufig die Bekanntgabe von Informationen oder kein Bemühen um eine angemessene Erwerbstätigkeit) nicht erfüllt werden. Scheitert die Insolvenz, dann leben die alten Forderungen zum Teil wieder auf.
Return on Investment
= ROI
Rückfluss des investierten Kapitals Rentabilität = Gewinn durch eingesetztes Kapital
RiskIndicator
Der RiskIndicator stellt in einem Wert die Zusammenfassung aller relevanten Informationen aus einem PersonenProfil dar und gibt Auskunft über die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Zahlungsauffälligkeit.
Rohertrag
= Betriebsleistung - Materialaufwand
ROI
= Return on Investment
Rückfluss des investierten Kapitals Rentabilität = Gewinn durch eingesetztes Kapital
Sanierungsplan
Wenn die Gläubigermehrheit (einfache Stimmenmehrheit und einfache Kopfmehrheit) zustimmt, kann eine Quote auf die unbesicherten Insolvenzforderungen vereinbart werden. Voraussetzung dafür ist, dass die für die Bezahlung der Forderungen gesetzlich festgelegten Mindestquoten und Höchstfristen eingehalten werden. Die Quote muss nach dem Gesetz im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung zumindest 30 % betragen, in allen anderen Fällen zumindest 20 %. Die Bezahlung der Quote muss innerhalb der Frist von zwei Jahren erfolgen.