KSVBLOG Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen: Es müssen die richtigen sein und aktuell

Teil 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB genannt, sind für Unternehmen Goldes wert. Wenn sie gut gemacht und vor allem aktuell sind, können sie im Streitfall entscheidende Vorteile gegenüber dem Vertragspartner bringen. Auch erspart man es sich oft, bei jedem einzelnen Vertragsabschluss allgemeine Rahmenbedingungen zu vereinbaren.
 

Autor: Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz

AGB sind allgegenwärtig und treten in verschiedensten Varianten auf, je nachdem in welchen Geschäftsfällen sie Verwendung finden sollen, als Allgemeine Verkaufsbedingungen, bei diversifizierten Unternehmen auch je nach Sparte unterschiedlich, z. B. für Warengeschäfte anders als für Werkleistungen und vielleicht noch einmal anders für Software-Leistungen, oder auch als Allgemeine Einkaufsbedingungen den eigenen Lieferanten gegenüber, im B2B-Bereich andere als gegenüber Konsumenten. Die AÖSp (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) der Transportbranche nehmen eine Sonderstellung ein.

Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz

Wichtig ist, dass die AGB genau auf die Anforderung des einzelnen Unternehmens und seiner Branche zugeschnitten sind und auch regelmäßig gewartet werden. Es ist nicht zu empfehlen, einfach irgendwo Muster herunterzuladen und nur die eigenen Firmendaten zu verändern, sondern es lohnt sich, einen rechtlichen Spezialisten beizuziehen, um AGB genau so zu entwerfen, wie sie zum eigenen Unternehmensbereich und Geschäft passen.

Und wenn schon AGB, dann ausführliche, die möglichst alle Rechtsbereiche und Eventualitäten abdecken. Auch hier sind Spezialisten gefragt, denn so manches, was man in AGB liest, ist gar nicht zulässig und nicht wirksam oder nur dann, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird, besonders bei Verträgen mit Konsumenten. Umgekehrt sollte man dann, wenn der Vertragspartner auf eine Regelung in seinen AGB verweist, um Ansprüche abzublocken, durch einen Anwalt prüfen lassen, ob diese Regelung überhaupt wirksam ist.

Die Zeit bleibt aber nicht stehen, es ändern sich Gesetze und sonstige Vorschriften oder auch die Rechtsprechung und man muss auch immer wieder aus Geschäftsfällen lernen, wie man künftig anders darauf reagieren können möchte und deshalb die AGB ändern muss. Daher müssen die AGB von Zeit zu Zeit, zumindest alle paar Jahre, durchgesehen und überarbeitet werden, damit sie auch nachhaltig den gewünschten Schutz bieten. Man kann dazu auch eine Dauerbetreuung mit einem Anwalt vereinbaren, damit der von selbst darauf aufmerksam macht, wenn aufgrund gesetzlicher Änderungen Anpassungsbedarf entsteht.

Nur aktuelle AGB helfen wirklich.

Was die wichtige Veröffentlichung der AGB auf der eigenen Homepage betrifft, so sollte man auch geeignet dokumentieren, dass diese tatsächlich online waren und mit welchem Inhalt, zumindest von Zeit zu Zeit, und bei Änderungen in den AGB sollten die einzelnen Fassungen mit den Daten, von wann bis wann welche Fassung online war, archiviert werden, um dies später selbst nachvollziehen und nachweisen zu können.

Genauso wichtig wie die optimale und zeitgemäße, aktuell bleibende Gestaltung der AGB ist es, dafür zu sorgen, dass sie auch wirklich im einzelnen Geschäftsfall zum Vertragsinhalt werden. Das ist nämlich gar nicht selbstverständlich! Darauf wird in einem der nächsten Beiträge am KSVBLOG eingegangen werden.

Hier aber schon einmal so viel: Oft verwendet auch der Vertragspartner eigene AGB. Hier beginnt dann ein Hin und Her, wessen AGB anzuwenden sein werden, nur die einen oder die anderen oder gar keine oder vielleicht teils, teils. Entscheidend wird da die konkrete Formulierung der eigenen und der fremden AGB sein und die Markt- und Verhandlungsmacht der Beteiligten: Will ich mit einem Großkonzern ein Geschäft machen, ist damit zu rechnen, dass dieser ausgefeilte AGB verwendet, die meine AGB grundsätzlich ausschließen, und das Gegenüber nicht bereit ist, davon auch nur minimal abzuweichen. Viele verstecken sich dann hinter „Konzernrichtlinien“ und der Rechtsabteilung.
Einen Versuch ist es aber allemal wert.

Zum Schluss noch ein Hinweis: Wichtig ist auch das Zusammenspiel der AGB mit dem, was im einzelnen Auftragsdokument sonst festgehalten wird. Hier kann es zu Widersprüchen zu den AGB kommen. Besonders wenn im Auftragsdokument Dinge geregelt werden, die auch in den AGB vorkommen, aber manches aus den AGB weggelassen wird, ist es im Streitfall schwierig festzustellen, was nun gelten soll. Also auch Vorsicht bei der Formulierung der einzelnen Auftragsunterlagen!

Teil 2:  AGB nützen nur, wenn sie auch Vertrags­in­halt werden!