Anwalt erklärt Mandanten ein Gerichtsurteil

AGB nützen nur, wenn sie auch Vertragsinhalt werden!

Teil 2: Allgemeine Geschäftsbedingungen, sogenannte AGB, sind aus dem Geschäftsleben nicht wegzudenken. Die einzelnen Regelungen in den AGB sind aber nur dann anzuwenden, wenn sie ebenso Vertragsinhalt geworden sind wie die Leistung und der Preis. Worauf man achten muss, soll kurz zusammengefasst werden.


Autor: Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwalt in Linz

Die Anwendung der AGB muss vereinbart werden, wie alle Bestandteile eines Vertrages. Diese Vereinbarung kann ausdrücklich, am besten schriftlich erfolgen, aber auch schlüssig, insbesondere in einer laufenden Geschäftsbeziehung. Das gilt aber für beide Seiten, es kann also sein, dass die AGB des Geschäftspartners so zum Vertragsinhalt werden, und nicht die eigenen.

Entscheidend ist, wie im Unternehmen und in der Branche die Vertragsabschlüsse zustande kommen, was sehr unterschiedlich ist. Es kann üblich sein, alles mündlich bzw. telefonisch abzuwickeln und dann nur die Rechnung zu stellen oder bar mit Beleg zu kassieren. In anderen Bereichen sind schriftliche Auftragsbestätigungen üblich und in manchen Sparten wird immer ein ausformulierter Vertrag verwendet. Ganz anders ist es, wenn die Geschäfte ausschließlich elektronisch abgeschlossen werden oder im Online-Shop, und entscheidend ist, wer die Kunden sind, Unternehmer oder Konsumenten. Schließlich macht es einen Unterschied, ob man eine ständige Geschäftsbeziehung hat oder zumindest wiederkehrende Geschäftsfälle oder es sich um den ersten Geschäftsfall handelt.

All diese Fälle zeigen, dass man sich fachkundig beraten lassen sollte, auf welche Art und Weise, vom Internet-Auftritt über den Bestellvorgang bis zur Rechnung, die Geschäftsfälle strukturiert werden sollen, damit bei einem Streitfall die eigenen AGB gelten. Das hängt vom eigenen Geschäftsablauf ab und man muss bereit sein, die eigenen Abläufe allenfalls auch zu ändern.

Tipp: Immer auf eine firmenmäßige Unterschrift vom Vertragspartner zu schauen, um eine Art Auftragsbestätigung zu erlangen.

Am eindeutigsten ist es, wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, der die AGB für anwendbar erklärt und dem idealerweise die AGB angeschlossen werden, und wenn dieser Vertrag von beiden Seiten firmenmäßig korrekt unterschrieben wird. Dieser Idealfall wird aber selten praktikabel sein und selbst da kann es passieren, dass manche Regelungen in den AGB dann im Endeffekt doch nicht zur Anwendung gelangen, weil sie nicht eindeutig genug formuliert sind oder nichtig sind, wobei sich die Gesetze und Rechtsanschauungen auch immer wieder ändern, sodass man sich beraten lassen sollte.

Relativ sicher ist man auch, wenn die AGB auf der Homepage aufscheinen, die AGB in allen schriftlichen Mitteilungen, im Einleitungssatz oder zumindest in der Fußzeile, für anwendbar erklärt werden, möglichst schon bei der Geschäftsanbahnung, in Angebot, Bestellformular, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung.  Und man sollte darauf achtet, dass man im Laufe der Auftragsabwicklung zu einer firmenmäßigen Unterschrift vom Vertragspartner kommt, auf dem Bestellformular oder als Gegenbestätigung auf der eigenen Auftragsbestätigung oder durch das zwingende Anklicken eines Buttons im Online-Bestellverlauf.

Sollte es sich um eine ständige Geschäftsbeziehung oder zumindest um häufig wiederkehrende Geschäftsfälle unter Unternehmen handeln, dann ist am Beginn darauf zu achten, dass man zu einer firmenmäßigen Unterschrift des Vertragspartners kommt, am besten bei mehreren Geschäften. Später ist es dann nicht mehr so wichtig, dass bei jedem Geschäftsfall wieder eine Unterschrift erfolgt.
In einer ständigen Geschäftsbeziehung unter Unternehmen ist es auch möglich, selbst ohne Unterschrift des Vertragspartners über die Zeit zur Anwendung der eigenen AGB zu kommen, wenn man sie nur konsequent auf allen eigenen Geschäftspapieren erwähnt, zumindest auf den Rechnungen – am Lieferschein allein reicht nicht - und insgesamt ist das recht unsicher.

Tipp: Achten Sie auf eine konkrete Formulierung Ihrer AGB.

Verwendet auch der Vertragspartner eigene AGB, beginnt ein Hin und Her, wessen AGB anzuwenden sind, nur die einen oder die anderen oder gar keine oder vielleicht teils, teils. Entscheidend wird da die konkrete Formulierung der eigenen und der fremden AGB sein.

Die eigenen AGB sind nämlich nur anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass beide Seiten sie anwenden wollten bzw. der Vertragspartner dies zumindest akzeptiert hat. Dieses Einverständnis kann nicht nur ausdrücklich und am besten schriftlich erfolgen, sondern auch durch das Verhalten des Vertragspartners, aus dem der Schluss zu ziehen ist, dass er einverstanden war, sonst hätte er nicht bestellen und abnehmen dürfen, ohne den AGB zu widersprechen. Ein solches, schlüssiges Einverständnis muss aber eindeutig sein, sodass es beim ersten Geschäftsfall ohne Unterschrift wohl nur selten anzunehmen sein wird.

Ganz heikel ist das alles bei Verträgen mit Konsumenten, bei denen es auch sonst viele Sonderregelungen zum zulässigen Inhalt von AGB gibt. Und durchaus anders ist es auch bei den AÖSp der Transportbranche.

Teil 1: Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen: Es müssen die rich­tigen sein und aktuell