Reorganisation der Kärntner Landesholding

Dieses Verfahren ist nach den Bestimmungen des Unternehmensreorganisations-Gesetzes (URG) nicht öffentlich, eine öffentliche Kundmachung des Einleitungsbeschlusses ist nicht vorgesehen. Allerdings veröffentlicht die Antragstellerin ihren Antrag und den Einleitungsbeschluss auf der Homepage ihrer Anwälte www.abel-abel.at.
 
Dieses Verfahren ist kein Insolvenzverfahren. Es steht gemäß §1 URG nur nicht insolventen Unternehmern zur Verfügung. Gemäß § 5 URG hat der Antragsteller den Reorganisationsbedarf glaubhaft zu machen (zu bescheinigen) und darf nicht offenkundig insolvent sein. Das Gericht leitet daraufhin das Verfahren ein und bestellt einen Reorganisationsprüfer.
 
Zum Reorganisationsprüfer wurde der erfahrene Wiener Rechtsanwalt Dr. Karl F. Engelhart bestellt.
 
Der Prüfer hat sich sofort mit der Vermögenssituation des Antragstellers zu befassen und innerhalb von 30 Tagen zu berichten, dass das Unternehmen nicht insolvent ist – andernfalls wäre das Verfahren einzustellen (§ 10 URG).
 
Das Verfahren dient dem Ziel, dass das Unternehmen eine eventuelle Schieflage (Reorganisationsbedarf) durch Reorganisationsmaßnahmen so beseitigt, dass seine nachhaltige Restrukturierung und finanzielle Gesundung erreicht werden kann. Gemäß § 6 URG soll die Frist für die Umsetzung der Maßnahmen 2 Jahre nicht übersteigen.
  
Die Kärntner Landesholding:
Diese juristische Person des öffentlichen Rechts wurde durch das Kärntner Landesholding-Gesetz (KLH-G) geschaffen und ist ein sog Sonderrechtsträger und keine Kapitalgesellschaft des Handelsrechtes. Sie ist allerdings zu Firmennummer 321737v in das Firmenbuch des Landesgerichtes Klagenfurt eingetragen. Die Landesholding veröffentlicht auch keine Bilanzen oder Jahresabschlüsse, sondern stellt diese gemäß § 28 KLHG der Kärntner Landesregierung zur Verfügung.
 
Die KLH wurde aus Anlass der Schaffung des Hypo Alpe Adria Bank im Jahr 1990 geschaffen und fungiert als Eigentümergesellschaft (Holding) für die Anteile des Landes Kärnten an der ehemaligen Kärntner Landeshypothekenbank (nachmals Hypo Alpe Adria) und weiterer Gesellschaften, wie etwa der Land Kärnten Beteiligungen GmbH, der Kärntner Vermögensverwaltungs GmbH u. a. Vgl. dazu das Schaubild auf der Homepage der KLH http://neu.klhd.at/klh-gesellschaften.html.
 
Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind Mag. Ulrich Zafoschnig und Mag. Johann Schönegger.
 
Haftungen:
Aus Anlass der Austöchterung der Kärntner Landeshypothekenbank (gegründet 1894) in eine Aktiengesellschaft im Jahr 1990 verblieb diese Rechtsperson als 100 % Eigentümerin der Kärntner Landesbank AG und änderte ihren Namen auf Kärntner Landeshypothekenbank Holding (Kärntner Landesholding). Sie behält kraft Gesetzes die Haftung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesbank, der neu gegründeten Kärntner Landesbank AG. Hinter dieser Haftung stand und steht auch die Haftung des Landes Kärnten selbst (§ 4 und 5 des Kärntner LandesholdingG vom 13.12.1990 - K LGBl 37/1991). Weitere Details dieses Vorganges sind beschrieben im Bericht der sogenannten Griss-Kommission (Griss Bericht) zu finden unter http://www.untersuchungskommission.at.
 
 
Wirkung und Eigenart des Reorganisationsverfahrens:
Das URG stammt aus dem Jahr 1997 und sollte Unternehmen, die in Probleme gekommen sind, eine Restrukturierungsmöglichkeit ohne Insolvenzverfahren ermöglichen. Es ist als stilles Verfahren unter gerichtlicher Aufsicht konzipiert und soll Vertraulichkeit gewährleisten. Tatsächlich gab es seit dem Inkrafttreten des URG am 1.10.1997 ein bekannt gewordenes erfolgreiches Verfahren (dazu Reckenzaun, Erste (positive) Erfahrungen mit dem Unternehmensreorganisationsverfahren, in Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz ZIK 2001 p 90 ff).
 
Das URG Verfahren dient primär dazu, unter gerichtlicher Aufsicht und innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Zeitrahmens von 4 Monaten einen Plan auszuarbeiten und mit den wesentlichen Gläubigern und gegebenenfalls auch Neu-Kreditgebern zu akkordieren. Das Gericht trifft dabei keinerlei Entscheidungen, sondern hebt das Verfahren auf, wenn der Reorganisationsprüfer berichtet, dass der Plan umsetzbar und zweckmäßig (sinnvoll und effektiv) ist. Innerhalb dieses Verfahrens getroffene Finanzierungsmaßnahmen genießen einen gewissen Schutz vor späterer Anfechtung oder der Behandlung nach dem Eigenkapitalersatzrecht (§§ 20 und 21 URG).
 
Weiteres Vorgehen:
Das URG sieht keine Anmeldung von Forderungen vor, wie dies bei Insolvenzverfahren der Fall ist. Die Anwälte der Kärntner Landesholding, Mag. Norbert Abel und Partner, haben vielmehr auf ihrer Homepage eine Kommunikationsmöglichkeit für Gläubiger eingerichtet, die Ansprüche aus der gesetzlich normierten Haftung geltend machen wollen. Siehe auch www.abel-abel.at.
 
Offenbar ist es das Ziel der Landesholding, mit diesen Gläubigern einen Modus zu vereinbaren, wie diese Haftungen und die Ansprüche daraus sinnvoll und nicht auf gerichtlichem Klagsweg reguliert werden können und gleichzeitig die wichtige Gläubigergleichbehandlung gewährleistet werden kann – so die Landesholding in einer APA Aussendung vom 19.6.2015.

Antrag Reorganisationsverfahren Landesholding Kärnten

Einleitungsbeschluss Reorganisationsverfahren Landesholding Kärnten
 

Dr. Hans-Georg Kantner
  
Anfragen an:

wiesler-hofer.barbara@ksv.at
kantner.hans-georg@ksv.at