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Rechtsfragen AGB

Ein Klassiker in der Rechtsberatung ist die Frage der Geltung von AGB. Rudolf Mitterlehner von BEURLE Rechtsanwälte aus Linz beschäftigt sich mit einigen Aspekten dieser Fragestellung.

Wie kann ich sicherstellen, dass mir meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schutz bieten und diese im Streitfall auch zur Anwendung gelangen?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bringen Unternehmen, wenn sie gut gemacht sind, im Streitfall entscheidende Vorteile gegenüber dem Vertragspartner. Wichtig ist, dass die AGB genau auf die Anforderungen des einzelnen Unternehmens und seiner Branche und die zu erwartenden Geschäftsfälle (Verkauf, Einkauf, Werkleistungen, B2B oder Konsumenten) zugeschnitten sind. Man sollte nicht irgendwo Muster herunterladen, sondern einen rechtlichen Spezialisten beiziehen, um die zum eigenen Unternehmen passenden AGB zu entwerfen. Und diese müssen auch gewartet werden. Es ändern sich Gesetze und die Rechtsprechung, und man sollte aus eigenen Geschäftsfällen lernen. Die AGB müssen alle paar Jahre überarbeitet werden, damit sie nachhaltig Schutz bieten. Manche Anwälte bieten dazu Dauerbetreuung an und machen darauf aufmerksam, falls Anpassungsbedarf entsteht.

Genauso wichtig wie die optimale, aktuell bleibende Gestaltung der AGB ist es, dass sie auch im einzelnen Geschäftsfall tatsächlich zum Vertragsinhalt werden. Das ist nicht selbstverständlich. Hier ist entscheidend, wie die Vertragsabschlüsse zustande kommen: mündlich oder telefonisch, mit Rechnung oder nur Kassabeleg, mit schriftlicher Auftragsbestätigung, vielleicht gegengezeichnet, oder mit Vertragsurkunde, manchmal ausschließlich elektronisch oder gar im Online-Shop, mit Unternehmern oder Konsumenten, in einer ständigen Geschäftsbeziehung oder beim ersten Geschäftsfall.

Was tun, wenn auch der Vertragspartner eigene AGB verwendet?

In so einem Fall beginnt ein Hin und Her, wessen AGB anzuwenden sein werden – unter Umständen gar keine oder vielleicht teils, teils. Entscheidend ist die konkrete Formulierung der eigenen und der fremden AGB – und die Marktmacht: Ein Großkonzern als Gegenüber wird ausgefeilte AGB verwendet, die meine AGB ausschließen, und Änderungen unter Berufung auf „Konzernrichtlinien“ verweigern. Einen Versuch ist es aber wert.

All dies zeigt, dass man sich beraten lassen sollte, wie die Geschäftsabwicklung zu strukturieren ist, damit möglichst die eigenen AGB gelten, was je nach Branche unterschiedlich sein kann und Bereitschaft zur Änderung der eigenen Abläufe voraussetzt. Denn die Regelungen in den AGB müssen ebenso erst zum Vertragsinhalt werden wie Preis und Leistung. Am eindeutigsten ist ein von beiden Seiten firmenmäßig unterschriebener Vertrag mit den eigenen AGB als Beilage. Dieser Idealfall ist selten, und selbst da kann es über manche Regelungen der AGB wegen ihrer Formulierung oder einer allfälligen Nichtigkeit zu Streit kommen, wobei sich hier die Gesetze und die Rechtsanschauungen ändern können.

Relativ sicher ist es auch, die AGB auf der eigenen Homepage zu positionieren und die AGB möglichst in allen eigenen Schriftstücken im Text für anwendbar zu erklären, im Angebot, auf Bestellformularen und Auftragsbestätigungen, am Lieferschein und der Rechnung. Die Veröffentlichung der AGB auf der Website sollte man auch regelmäßig dokumentieren und bei Änderung der AGB archivieren, von wann bis wann welche Fassung online war. Optimal wäre, im Laufe der Auftragsabwicklung zu einer firmenmäßigen Unterschrift des Vertragspartners auf einem eigenen Schriftstück zu kommen. Auf dem Bestellformular, als Gegenbestätigung auf der eigenen Auftragsbestätigung oder durch zwingendes Anklicken eines Buttons im Online-Bestellverlauf. Aufzupassen ist jedenfalls auf den genauen Inhalt einer schriftlichen Erklärung des Geschäftspartners, damit kein Widerspruch oder ein Hinweis auf dessen AGB enthalten sind.

AGB bei bestehenden Geschäftsbeziehungen

Bei einer ständigen Geschäftsbeziehung oder häufig wiederkehrenden Geschäften sollte zumindest bei den ersten Geschäften eine firmenmäßige Unterschrift des Vertragspartners vorgesehen werden, später nicht immer. Selbst ganz ohne Unterschrift können die eigenen AGB anwendbar werden, wenn sie konsequent auf den Geschäftspapieren, zumindest auf der Rechnung, erwähnt werden. Auf dem Lieferschein allein reicht nicht aus und ist zudem recht unsicher.

Anwendung der AGB

Die eigenen AGB sind nur dann anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass beide Seiten sie anwenden wollten bzw. sie zumindest akzeptierten. Dieses Einverständnis kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, wobei dies zu Beweiszwecken mit Unterschrift festgehalten werden sollte, sondern auch durch das Verhalten, aus dem zu schließen ist, dass der Geschäftspartner einverstanden war. Ansonsten hätte er nicht ohne Widerspruch bestellen und abnehmen dürfen. Ein schlüssiges Einverständnis muss aber eindeutig sein, sodass es beim ersten Geschäftsfall ohne Unterschrift wohl selten sein wird. Ganz heikel wird es bei Verträgen mit Konsumenten, da es hier zahlreiche Sonderregelungen gibt, auch was die Zulässigkeit von Regelungen in AGB betrifft.

 

Zur Kanzlei:

Seit 1890 wird von der „BEURLE-Kanzlei“ (beurle.eu) die anwaltliche Beratung von Unternehmen großgeschrieben. Ihr Motto „Member Of Your Team“ steht für fachlich und menschlich höchste Beratungsqualität auf Augenhöhe, am Puls der Zeit. Vom Start-up bis zum Konzern, vom regionalen KMU bis zum internationalen Weltmarktführer und zu europaweit tätigen Transporteuren, vom Kleinwasserkraftwerk bis zu kommunalen Infrastrukturunternehmen in ganz Österreich – alle schätzen die persönliche Betreuung, Verlässlichkeit, fachlich höchste Kompetenz und Kreativität von BEURLE Rechtsanwälte als Teil ihres Erfolgs. Mit dem KSV1870 arbeitet die renommierte Wirtschaftskanzlei seit Jahrzehnten zusammen. Sie hat österreichweit bekannte Insolvenzverwalter, kümmert sich um Gläubigerinteressen in Insolvenzverfahren und berät bei Sanierungs- und Restrukturierungsbedarf.