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Internationale Forderungsbetreibung: Warum einen Anwalt im Ausland beauftragen?

Eine Forderung im Ausland ist nicht einbringlich zu machen. Der KSV1870 empfiehlt, einen Anwalt vor Ort mit der Klage zu betrauen.

Warum?
Ganz einfach, weil die Kosten für zwei Anwälte höher sind als für einen. Es bedarf nämlich auf jeden Fall eines Anwaltes vor Ort, um eine Klage (sogenannter Zahlungsbefehl) einbringen und eine eventuelle Zwangsvollstreckung (Exekution) durchführen zu können. Läuft die Klage über Österreich, bedeutet das zwei Anwälte und zwei Verfahren. Es ist immer das Gericht vor Ort, das den Schuldner anweist, innerhalb einer gewissen Frist die offene Forderung zu bezahlen. Geschieht das nicht, kann rasch eine Zwangsvollstreckung eingeleitet und gepfändet werden.
 
Und wenn ich in Österreich verhandeln will?
Dann bringt der Anwalt die Klage hierzulande ein. Eine Exekution kann aber trotzdem nur im Land des Schuldners beantragt werden. Bei einer Klage in Österreich ist darauf zu achten, dass ein europäischer Vollstreckungstitel erwirkt wird, sonst kann die Exekution im Ausland nicht durchgeführt werden. Insgesamt dauert dieser Prozess sicher länger und ist kostenintensiver. Darüber hinaus muss schon bei Vertragsabschluss etwa im Rahmen einer Klausel vermerkt werden, dass der Gerichtsstand in Österreich ist. Hinweise in den AGB oder auf Rechnungen reichen nicht aus.
 
Wie komme ich zu einem vertrauenswürdigen Anwalt im Ausland?
Der KSV1870 hat ein weitverzweigtes Netzwerk, wobei die Partneranwälte sehr sorgfältig ausgewählt wurden. Wir unterstützen nicht nur bei der außergerichtlichen Betreibung von Forderungen im Ausland, sondern auch bei der gerichtlichen Betreibung, etwa indem wir Anwälte empfehlen.