Änderungen bei der Altersteilzeit (ATZ) ab 1. Jänner 2024 und langsames Ende des geförderten Blockmodells

Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit soll ab dem 1. Jänner 2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen, abhängig vom Beginn der Altersteilzeit, immer weiter reduziert werden und entfällt ab 1. Jänner 2029 gänzlich.

Im Gesetzestext erfolgen rückwirkend einige weitere Anpassungen; er wird teilweise neu arrangiert und die Regelung zur erweiterten ATZ in den § 27 AlVG integriert. Insbesondere wird die Definition des Mindestlohnausgleichs aus Ober- und Unterwert neu gefasst und bedeutet beim Unterwert eine Neuregelung, die auch für alle schon laufenden Fälle (Altfälle) gelten dürfte.

Seit dem Jahr 2000 gibt es in Österreich die aus öffentlichen Mitteln geförderte Altersteilzeit (ATZ), die in zwei Grundmodellen (kontinuierlich oder geblockt) zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann und für die es seitens des AMS einen teilweisen Kostenersatz gibt (Altersteilzeitgeld gem § 27 AlVG). Aktuell werden dem Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Variante ca 90 % der Zusatzkosten ersetzt, beim Blockmodell ca 50 %, wobei zusätzlich zumindest während der zweiten Phase des Blockmodells („Freistellungsphase“) eine Ersatzarbeitskraft nachgewiesen werden muss. Ziel der ATZ ist es, ältere Beschäftigte durch eine Arbeitszeitreduktion (inkl 50 % Lohnausgleich) länger im Erwerbsleben zu halten.

Bereits zu Jahresbeginn wurde ein Änderungspaket bekannt, welches zum einen ein Auslaufen des Blockmodells zum Inhalt hatte. Zum anderen sollte der Gesetzestext gestrafft und als Folge einer VwGH-Rechtsprechung (VwGH, 17.11.2021, Ra 2020/08/0042-5) klare(re) Vorgaben für die Berechnung des Lohnausgleichs geschaffen werden. In der ersten Sitzung des parlamentarischen Sozialausschusses nach der Sommerpause wurde ein überarbeiteter Entwurf als Abänderungsantrag vorgelegt und mittlerweile vom Nationalrat am 20. September 2023 und vom Bundesrat am 5. Oktober 2023 beschlossen. Das Paket soll am 1. Jänner 2024 in Kraft treten – der weitere Gesetzwerdungsprozess bleibt noch abzuwarten.

Auslaufen des Blockmodells

Für das langsame Ende des geförderten Blockmodells kommt es auf das Beginndatum der ATZ an. Für ab 1. Jänner 2024 beginnende ATZ-Blockzeitvereinbarungen soll der Kostenersatz von 50 % auf 42,5 % sinken, wobei diese Reduktion nur dann zum Tragen kommen soll, wenn der diesbezügliche Antrag beim AMS nach dem 12. September 2023 eingelangt ist.

Ab 1. Jänner 2025 (Anspruchsbeginn) werden für Blockzeitvereinbarungen nur mehr 35 % ersetzt; nach Jahresstufen 27,5 % (ATZ-Beginn ab 1. Jänner 2026), 20 % (ATZ-Beginn ab 1. Jänner 2027) und 10 % (ATZ-Beginn ab 1. Jänner 2028) entfällt die Förderung ab 1. Jänner 2029 zur Gänze.

Der Ausschussbericht begründet den schrittweisen Entfall des ATZ-Geldes für diese Variante wie folgt: „Diese Form der Altersteilzeit entspricht in ihrem Wesen einer vorzeitigen Alterspension, hat keine wesentlichen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und soll daher nicht weiter aus Mitteln der Versichertengemeinschaft gefördert werden.“

Sonstige Änderungen

Die weiteren Änderungen bei der Altersteilzeit treten ab 1. Jänner 2024 in Kraft und sollen auch auf bereits laufende Altersteilzeitfälle anzuwenden sein.

Beim Lohnausgleich erfolgt eine sprachliche Anpassung an die in der Praxis gebräuchlichen Begriffe Ober- und Unterwert, die für die Ermittlung des gesetzlichen Mindestmaßes des Lohnausgleichs verwendet werden.

Der „Oberwert“ wird als Durchschnitt des „in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten … vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit … gebührenden Entgelts“ definiert, was inhaltlich der aktuellen Gesetzeslage entspricht.

Der „Unterwert“ wird nunmehr – um missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern – ebenfalls als 12-Monats-Durchschnitt definiert, wobei hier auf das Entgelt umzurechnen ist, „das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte“ (nach Abzug der Überstundenentlohnung bzw eines Überstundenpauschales).

Der – für das Altersteilzeitgeld des AMS basisbildende – „Lohnausgleich“ ist (mindestens) die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Ober- und Unterwert.

Bisher konnte durch entsprechende vertragliche Vereinbarung im kontinuierlichen Altersteilzeitmodell ein unterjähriger Durchrechnungszeitraum vereinbart werden, der im Extremfall sogar auf ein einjähriges Blockmodell hinauslaufen konnte. Diese Möglichkeit wird nun eingeschränkt und eine Bandbreite mit einer mindestens 20%igen Normalarbeitszeit eingezogen.

Nach dem neuen Gesetzestext erfolgt eine Anpassung des vom AMS zu leistenden Altersteilzeitgeldes nur noch bei Lohnerhöhungen aus kollektiven Rechtsvorschriften (beispielsweise Biennalsprünge im Zuge einer ab monatlich 20 Euro Unterschied zulässigen Änderungsmeldung).

Im neuen Gesetzestext wird explizit festgelegt, dass die Dienstnehmerbeiträge, die auf die Beitragsgrundlagengarantie entfallen, vom Dienstgeber zu tragen sind. Damit entfällt die nach der bisherigen Fassung diesbezüglich bestehende Lohnnebenkostenpflicht.

Die Sonderregelungen zur „Teilpension – erweiterte Altersteilzeit“ (§ 27a AlVG) – einer vom AMS zu 100 % geförderten Altersteilzeit im Zeitraum zwischen Korridor- und Regelpensionsalter – werden in die allgemeine Bestimmung (§ 27 AlVG) integriert.

Die geplanten Änderungen zu § 27 AlVG bedeuten voraussichtlich beträchtlichen Anpassungsbedarf bei den Vertragsmustern, Antragsformularen und für die Lohnverrechnung. Bereits laufende ATZ-Modelle werden hinsichtlich des Lohnausgleichs auf die neuen Definitionen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen.

 

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.

 

Aus dem KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 4/2023.