Antragsfrist auf Insolvenzentgelt

Zur Versäumung der Frist für den Antrag auf Insolvenzentgelt

Der Antrag auf Insolvenzentgelt ist bei sonstigem Ausschluss ua binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende, nicht aber wie nach früherer Rechtslage mit Beendigung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, gerechnet ab Insolvenzeröffnung.

Ist der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, so sind die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Durch den Begriff „berücksichtigungswürdige Gründe“ wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht der Fristversäumung vorliegen (RIS-Justiz RS0077504). Die Nachsicht der Rechtsfolgen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde.

Derselbe Maßstab muss auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers gelten, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetzgeber gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Dienstnehmer vermeiden (8 ObS 19/94; vgl auch RIS-Justiz RS0077486). War (wie im Anlassfall) sowohl dem Arbeitnehmer als auch seinem Vertreter die Notwendigkeit einer Stellung eines Antrags auf Insolvenzentgelt bekannt, gingen sie aber davon aus, dass diese schon durch den jeweils anderen erfolgt sei, ohne dass darüber je gesprochen worden wäre, ist von einer groben Sorgfaltswidrigkeit auszugehen. Dass die Frist dabei nur geringfügig überschritten wurde, reicht für sich allein nicht aus, die Verspätung zu rechtfertigen.

 

ZIK 2022/223
IESG: § 6 Abs 1 Z 1 
OGH 22.4.2022, 8 ObS 2/22k 

 

 

Aus dem KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 3/2023.