Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Photovoltaikanlagen – ElAbgG-UmsetzungsV kundgemacht

Um die Eigenenergieerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen, attraktiver zu gestalten, wurde das Elektrizitätsabgabegesetz im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 novelliert und eine diesbezügliche Umsetzungsverordnung wurde unlängst kundgemacht (ElAbgG-UmsetzungsV, BGBl II vom 19. Februar 2021). Rückwirkend mit 1. Jänner 2020 ist die Elektrizitätserzeugung mittels Photovoltaikanlagen für den Eigenverbrauch unter bestimmten Umständen von der Elektrizitätsabgabe befreit.

Die Elektrizitätsabgabe entfällt somit für selbsterzeugte und -verbrauchte Energie aus Photovoltaikanlagen zur Gänze. Die Befreiung gilt sowohl für Einzelelektrizitätserzeuger als auch für Erzeugergemeinschaften und ihre Mitglieder. Durch diese Regelung soll die Inanspruchnahme der Begünstigung auf mehrere Gebäude und Personen erweitert werden.

Eine Zwischenspeicherung (Einspeisung) in das öffentliche Stromnetz ist möglich, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren, jedoch muss der Verbrauch im gleichen Kalenderjahr erfolgen und es muss nachgewiesen werden können, dass der erzeugte Strom tatsächlich durch den Elektrizitätserzeuger oder ein Mitglied der Erzeugergemeinschaft wieder entnommen und verbraucht wurde. 

Die Befreiung gilt jedoch nicht für Mengen an elektrischer Energie, die von begünstigten Elektrizitätserzeugern an einem anderen Ort verbraucht werden oder nicht einem Mitglied einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft zugeordnet werden können. Sollte die Photovoltaikanlange nicht im Eigentum des/der begünstigten Elektrizitätserzeuger/s stehen und/oder Energieerzeugung und Wartung einem Betreiberunternehmen übertragen werden, ist dies kein begünstigungsschädlicher Umstand. In der Umsetzungsverordnung zur Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes wurde unter anderem festgelegt, dass begünstigte Elektrizitätserzeuger verpflichtende Aufzeichnungen zu führen haben über: 

  • die erzeugten Mengen der elektrischen Energie;
  • den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer auszuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht sowie die von ihm verbrauchte Menge;
  • die in das öffentliche Netz eingespeisten Mengen und
  • zum Eigenverbrauch zwischengespeicherte Mengen. 

Eine Jahressteuererklärung ist auch in Fällen der gänzlichen Eigennutzung der mittels Photovoltaik erzeugten Energie zu erstellen. Dies hat bis zum 31. März des Folgejahres entweder durch den Erzeuger selbst oder, im Falle von Gemeinschaften, durch eine von dieser namhaft gemachten Person aus der Erzeugergemeinschaft zu erfolgen. 

Zu beachten ist, dass die umfassende Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nicht für Eigenstromerzeugung aus anderen erneuerbaren Primärenergieträgern gilt. Hier gibt es jedoch eine Befreiung für selbst verbrauchte elektrische Energie bis zu einer Menge von 25.000 kWh pro Jahr. 

Für die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe ist die fristgerechte Anzeige an das Finanzamt nach der Umsetzungsverordnung zu beachten: Die Aufnahme des Betriebs der Photovoltaikanlage ist binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg dem Finanzamt anzuzeigen; für bereits bestehende Anlagen, für die ab 1. Jänner 2020 eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, hat dies bis zum 31. März 2021 zu erfolgen.

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH. 

Weitere Steuertipps finden Sie im Mitgliedermagazin forum.ksv 2/2021.