Wer muss den Insolvenzantrag stellen, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nicht voll handlungsfähig ist? Eine aktuelle Entscheidung klärt, wann die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auf den Erwachsenenvertreter übergeht und warum die Geschäftsführerstellung dadurch nicht automatisch endet.
Die Verpflichtung, für eine insolvente juristische Person ohne schuldhaftes Zögern einen Konkursantrag zu stellen, trifft die organschaftlichen Vertreter, sind sie nicht voll handlungsfähig, ihre gesetzlichen Vertreter. Somit sind nicht nur die Erwachsenenvertreter geschäftsunfähiger Schuldner, sondern auch jene von an sich zur Antragstellung verpflichteten Organwaltern juristischer Personen zur Antragstellung verpflichtet.
Zur Geschäftsführung einer GmbH können nur physische, handlungsfähige Personen bestellt werden. Eine nicht eigenberechtigte Person kann nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt werden. Mit dem Verlust der Eigenberechtigung geht automatisch die Beendigung der Geschäftsführerstellung einher (RIS-Justiz RS0129579; 1 Ob 137/00d, 7 Ob 175/14g, 7 Ob 114/14m).
Seit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes (BGBl I 2017/59) wird die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt, außer das Gericht ordnet für bestimmte Handlungen die Genehmigung des Erwachsenenvertreters an. Umfasst (wie im Anlassfall) der Wirkungskreis des Erwachsenenvertreters die Vertretung des Betroffenen als Gesellschafter und Geschäftsführer bei seinen unternehmerischen Tätigkeiten, insbesondere bei der GmbH, bleibt wegen Bestellung ohne Genehmigungsvorbehalt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen grundsätzlich erhalten, und es tritt keine auf den Verlust der Handlungsfähigkeit abstellende Ex-lege-Beendigung der Organstellung ein.
Ist der organschaftliche Vertreter einer juristischen Person nicht voll handlungsfähig, trifft die Pflicht zur Antragstellung seinen gesetzlichen Vertreter. Der zur Stellung des Eröffnungsantrags verpflichteten Person mangelt es in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt. Damit kann der Geschäftsführer, für den ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde – obwohl er aus der Funktion grundsätzlich nicht ex lege ausscheidet –, den Insolvenzantrag selbst nicht stellen. Er ist im gegebenen Zusammenhang nicht voll handlungsfähig, und die Handlungsfähigkeit mangelt ihm just in dem Bereich, für den § 69 Abs 3 IO Vorsorge treffen soll. Somit kann die Bestimmung nur so ausgelegt werden, dass in dieser Konstellation der Erwachsenenvertreter (in Vertretung des betroffenen Geschäftsführers) zur Antragstellung verpflichtet ist.
ZIK 2025/218
IO: §§ 69, 252
GmbHG: § 15
ABGB: § 242
ZPO: § 1
OLG Wien 25.2.2025, 6 R 300/24d
Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 03/2026.