Zur Mitwirkungspflicht des Verpflichteten im (Forderungs-)Exekutionsverfahren

Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Kommt er dem nicht (ausreichend) nach, kann das Exekutionsgesetz Zwangsmittel einsetzen. 

Die exekutive Durchsetzung der Herausgabe von Urkunden setzt eine Antragstellung des Betreibenden (oder des Verwalters) voraus; in diesem Antrag sind die herauszugebenden Urkunden genau zu bezeichnen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Hilfsexekution im anhängigen Forderungsexekutionsverfahren, weshalb der Betreibende keinen eigenen Exekutionstitel benötigt. Die Bewilligung dieser Hilfsexekution setzt einen Antrag des Betreibenden voraus, der nicht bereits im Exekutionsantrag (zulässigerweise) gestellt werden kann, sondern erst dann, wenn der Verpflichtete seine Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Aufforderung des Betreibenden an den Verpflichteten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Bezug habenden Urkunden herauszugeben, hat daher zunächst außergerichtlich zu erfolgen. 

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund von zwei vollstreckbaren Kostentiteln zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 986,33 Euro sA die Fahrnis- und Forderungsexekution. Das Mehrbegehren auf Bewilligung a) der Fahrnis- und Forderungsexekution auch aufgrund eines dritten Titels zur Hereinbringung einer weiteren vollstreckbaren Forderung von 9.668,40 Euro sA (Pkt 3.) und b) der Herausgabeexekution und der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts der Betreibenden nach § 306 EO gegenüber der Verpflichteten und den Drittschuldnern für den Fall der Verweigerung von Auskünften und der Herausgabe näher umschriebener Urkunden und Dokumente (Pkt 4.) wies es ab. 

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Betreibenden die erstgerichtliche Entscheidung in ihrem Pkt 3. in Bezug auf eine betriebene Teilforderung von 4.834,20 Euro sA auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Hingegen gab es dem Rekurs (auch) gegen Pkt 4. nicht Folge. 

Zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 27a Abs 2 EO sei zwar ein entsprechender Antrag des Betreibenden notwendig, und es habe darüber auch ein Beschluss zu ergehen. Allerdings seien Zwangsmittel erst dann – aufgrund eines gesonderten Antrags – einzusetzen, wenn der Verpflichtete seine Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht verletzt habe. 

Der Revisionsrekurs der Betreibenden hatte keinen Erfolg. 

Anmerkung: Siehe zu den Mitwirkungspflichten des Verpflichteten bei der Forderungsexekution auch OGH 26.2.2025, 3 Ob 21/25x und OGH 24.6.2024, 3 Ob 23/25s. 

Aus der Begründung des OGH: OGH 3Ob24/25p | Lexis 360

 

ZIK 2025/226 
EO: §§ 27a, 306  
OGH 26.2.2025, 3 Ob 24/25p  

 

Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 01/2026.