Zahlungsunfähigkeit und Stundung

Ratenzahlung von Abgaben

Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis kann eine Zahlungsunfähigkeit bereits schlüssig belegen – insbesondere bei offenen Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen. Können Stundungen oder Ratenvereinbarungen jedoch tatsächlich entlasten?

Mit der Vorlage eines vollstreckbaren Rückstandsausweises bescheinigt eine die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragende Gläubigerin sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen oder Abgaben ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei Sozialversicherungsbeiträgen und Abgaben um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist. 

Wird die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es am Schuldner, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass er zahlungsfähig ist. Diese hat er von sich aus zu erbringen. Um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften, ist der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen werden konnten, die der Schuldner auch einzuhalten imstande ist (vgl Mohr, IO11 § 70 E 214, E 239, E 243, E 244 mwN). Ebenso stünde es dem Schuldner offen, die Möglichkeit der Überwindung seines Zahlungsunvermögens durch den Nachweis eines ausreichenden Zahlungseinganges in naher Zukunft, somit das bloße Vorliegen einer Zahlungsstockung, zu bescheinigen (Mohr, IO11 § 70 IO E 235). 

Stundungen sind ebenso wie (bedingte) Exekutionsverzichte für die Herstellung bzw Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit relevant. Gestundete Verbindlichkeiten bleiben außer Betracht, unabhängig davon, ob die Fälligkeit oder nur die Einbringlichmachung der Forderung („reine Stundung“) hinausgeschoben wird. Auch der Abschluss einer Ratenvereinbarung kann in Einzelfällen die Zahlungsunfähigkeit beheben. Richtigerweise wird für die Annahme der Behebung bzw Verhinderung der Zahlungsunfähigkeit ein Tilgungsplan zu fordern sein. Bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit sind Forderungen, hinsichtlich derer ein Stillhalteabkommen getroffen und eine Ratenzahlung vereinbart wurde, sowie gestundete Forderungen nicht als „offene fällige Forderung“ zu berücksichtigen (Mohr, IO11 § 66 IO E 23). 

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Stundung bzw Ratenzahlung bewilligen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen. Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung wirkt ex nunc. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bleibt der Fälligkeitstag unberührt; es wird lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben. 

Eine Hemmung der Einbringung hat ein Ansuchen auf Gewährung von Zahlungserleichterungen nur dann zur Folge, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubs eingebracht wurde. Ansonsten liegt die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Ermessen der Abgabenbehörde. Wurde (wie im Anlassfall) das Stundungsansuchen außerhalb der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und ist die begehrte Stundungsfrist zur Zeit des Eröffnungsbeschlusses bereits ungenützt verstrichen, stand also faktisch zur Regelung der Abgabenforderung zur Verfügung, ist die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit nicht gelungen. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist erst der bereits erfolgte Abschluss einer Ratenvereinbarung bzw einer Stundungsvereinbarung beachtlich, nicht aber das bloße Ansuchen auf Abschluss solcher Vereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigern. 

 

ZIK 2024/63 
IO: §§ 66, 70  
BAO: §§ 212, 230 Abs 4  
OLG Wien 25.8.2023, 6 R 269/23g