Klagszulässigkeit und Abgrenzung Masse-/Insolvenzforderung

Während Masseforderungen nach Eintritt ihrer Fälligkeit durch den Insolvenzverwalter zu befriedigen sind und bei Nichtzahlung vom Massegläubiger eingeklagt werden können, sind Insolvenzforderungen zunächst dem Anmeldungs- und Prüfungsverfahren zu unterziehen. Der Geltendmachung einer im Insolvenzverfahren nicht angemeldeten Insolvenzforderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen (RIS-Justiz RS0039281 [T12]).

Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen ausschlaggebend. Maßgeblich ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0045584 [T7] uva). Wird in der Klage der – im Insolvenzverfahren auch nicht angemeldete – Anspruch ausdrücklich als Masseforderung qualifiziert und entsprechend eines Begehrs auf Zahlung aus der Masse und gerade nicht (auch nicht hilfsweise, wie im Anlassfall der E 8 ObA 116/03x) auf Feststellung als Insolvenzforderung gestellt, ist der Rechtsweg zulässig. Ob das Klagebegehren materiell berechtigt ist, ob also eine Masseforderung vorliegt, ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht maßgeblich, darüber ist meritorisch zu entscheiden (9 ObA 134/95, 8 ObA 116/03x). Es kann hingegen nicht ein tatsächlich erhobenes (Zahlungs-)Begehren mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Insolvenzforderung handle, weshalb richtigerweise ein auf Feststellung lautendes Begehren zu erheben gewesen wäre, wobei diesem hypothetischen Begehren jedoch mangels vorheriger Anmeldung (und Bestreitung) im Insolvenzverfahren das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegenstünde.

 

ZIK 2022/266
IO: §§ 46, 51 
OGH 17.10.2022, 17 Ob 17/22g 

 

Aus dem KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 3/2023.