Rechtstipp: Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Änderungen beim Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Aufgrund des beschlossenen EU-Finanzanpassungsgesetzes 2019 wird das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) umfassend geändert, dies gestaffelt mit Jänner 2020, November 2020 und März 2021. Die wesentlichsten Änderungen sind:

 

1. Mit dem WiEReG sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, jene natürlichen Personen zu melden, die vom Gesetz als wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens definiert werden (zB aufgrund von Beteiligungen oder sonstiger Kontrolle). Erfasst sind grundsätzlich Personen und Kapitalgesellschaften (wie OG, KG, GmbH oder AG), Genossenschaften und Vereine sowie Stiftungen und Trusts. Von der Meldepflicht gibt es nur in eingeschränkten Fällen Ausnahmen, zB wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind.

2. Bereits seit August 2018 sind die wirtschaftlichen Eigentümer dem Register zu melden. Nunmehr wurde auch beschlossen, dass ab Jänner 2020 eine jährliche Meldung durchzuführen ist (§ 3 Abs 3 WiEReG). Dabei sind angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer (einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse) einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Meldepflichtige Rechtsträger müssen binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen melden bzw die Aktualität der gemeldeten Daten mittels neuerlicher Meldung bestätigen. Unverändert sind nach wie vor auch laufende Änderungen binnen vier Wochen ab Kenntnis der Änderung zu melden (§ 5 Abs 1 WiEReG).

3. Bei subsidiären Meldungen, also solchen, bei denen die jeweilige Geschäftsführung/Leitung des Unternehmens gemeldet wird, weil ein direkter/indirekter wirtschaftlicher Eigentümer nicht feststellbar ist, ist seit Jänner 2020 ergänzend auch anzugeben, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§ 5 Abs 1 Z 3 lit b WiEReG).

4. Ab November 2020 ist es außerdem möglich, ein sog Compliance Package beim WiEReG-Register zu hinterlegen. Damit soll das Register zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente erweitert werden. Hinzuweisen ist darauf, dass die Erstellung und Übermittlung des Compliance Package lediglich freiwillig erfolgt, also keine gesetzliche Verpflichtung darstellt. Die Übermittlung des Compliance Package kann nur von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt) durchgeführt werden.

5. Abschließend möchten wir auch darauf hinweisen, dass seit Jänner 2020 die Straftatbestände des WiEReG etwas geändert worden sind. Vorsätzliche Finanzvergehen sind grundsätzlich mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, grob fahrlässige Finanzvergehen mit bis zu 100.000 Euro zu bestrafen. Unter Finanzvergehen versteht das Gesetz unter anderem die Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Meldung oder die Nichtbekanntgabe von Änderungen der Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis; gestraft wird auch, wer bei Wegfall der Meldebefreiung keine, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt.