Steuer: Arbeitsrechtliche Neuerungen ab 1. Juli 2017

Mit 01.07.2017 treten einige arbeitsrechtliche Neuerungen in Kraft. Dies betrifft unter anderem die Lockerung des Kündigungsschutzes für ältere Dienstnehmer und eine Änderung des IESG zur besseren Sicherung von Zeitausgleichsstunden.
 
Der Gesetzgeber hat zuletzt zahlreiche arbeitsrechtliche Neuerungen auf den Weg gebracht bzw. bereits beschlossen. Neben der Wiedereingliederungsteilzeit (über die wir im TPN 1/2017 berichtet haben) treten mit 01.07.2017 unter anderem eine Lockerung des Kündigungsschutzes für älter Arbeitnehmer und eine Änderung des IESG zur besseren Sicherung von Zeitausgleichsstunden in Kraft.
 
Lockerung des Kündigungsschutzes für ältere Dienstnehmer:
 
Nach der bisherigen Rechtslage sind bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung eines älteren Arbeitnehmers der Umstand der langjährigen Beschäftigung im Betrieb und die mit dem höheren Lebensalter zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche (Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess) besonders zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres eingestellt wurden, gilt dies aber erst nach Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Unternehmen (§ 105 Abs 3b ArbVG).
 
Nunmehr hat der Gesetzgeber mit BGBl I 2017/37 beschlossen, dass diese Umstände für Dienstnehmer, die nach dem 30.06.2017 eingestellt werden und zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gar nicht mehr zu berücksichtigen sind. Durch diese dauerhafte (nicht auf die ersten beiden Beschäftigungsjahre im Betrieb beschränkte) Nichtberücksichtigung des Lebensalters im Hinblick auf eine etwaige Sozialwidrigkeit oder einen Sozialvergleich soll die Neueinstellung von älteren Arbeitnehmern erleichtert werden.
 
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) zur besseren Absicherung von Zeitausgleichsguthaben:
 
Die Insolvenzentgeltsicherung von Zeitausgleichguthaben soll mit den nachstehenden, ab 01.07. geltenden Änderungen zum IESG verbessert werden:

  • In die Insolvenz-Entgeltsicherung sind jene Entgeltansprüche einzubeziehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag oder vor einem früheren Ende des Dienstverhältnisses fällig wurden, ganz gleich, wann diese entstanden sind bzw. erarbeitet wurden. Damit wird ein Gleichklang zwischen der Sicherung von Entgelt für nicht ausgeglichene Zeitguthaben und der Sicherung von laufendem Entgelt inklusive Sonderzahlungen hergestellt.
  • Für die Sicherung von Ansprüchen aus Zeitguthaben aus der Einarbeitung bzw. Mehr- und Überstundenarbeit wird ein gesonderter Grenzbetrag in der Höhe von einem Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage/je abzugeltender Arbeitsstunde eingeführt.

    Diese Regelung gilt nur für vereinbarte Zeitgut-haben, nicht für Mehr- und Überstundenarbeit, die von Anfang an gegen Bezahlung geleistet, aber nicht (mehr) abgegolten wurde. Letztere Entgelte unterliegen gemeinsam mit den laufenden Entgelten des jeweiligen Fälligkeitsmonats der laufenden Deckelung in der Höhe der zweifachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage.

    Zur Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Forderungen gegen säumige Schuldner soll der Hauptverband verpflichtet werden, direkt die Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von Personen gem § 1 IESG (unter anderem Dienstnehmer mit Ansprüchen nach dem IESG) sowie von beispielsweise auch Bürgen, haftenden Gesellschaftern oder Insolvenzverwaltern als Haftungssubjekte zu übermitteln.

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.