Bestimmten kündigungs- und entlassungsgeschützten karenzierten Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird im IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) eine gewisse Sonderstellung eingeräumt, die darin begründet ist, dass die fristgebundene IESG-Sicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus Gründen wie insbesondere Elternschaft oder Präsenzdienst längere Zeit nicht im Betrieb anwesend waren und dadurch unter Umständen gar nichts von der Insolvenz erfuhren, in der Praxis Probleme bereitet hatte (8 ObS 1/03k unter Verweis auf ErläutRV 737 BlgNR 20. GP 10). Schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich klar, dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den explizit genannten oder gleichartigen Gesetzesbestimmungen erfasst sind, nicht aber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz aus anderen Bestimmungen ableiten, denen es an Gleichartigkeit mangelt. Sie fehlt beim Kündigungs- und Entlassungsschutz für den Vorsitzenden des Arbeiterbetriebsrats.
ZIK 2023/156
IESG: § 3c
OGH 21.11.2022, 8 ObS 3/22g