Der Schuldenberg wird immer größer, die Verzweiflung wächst, und es scheint keinen Ausweg zu geben? Die Lösung kann ein Privatkonkurs sein. Läuft alles nach Plan, dann steht an seinem Ende die finanzielle Freiheit. Zwar mag er für viele eine Herausforderung sein, aber mit der richtigen Vorbereitung lässt sich das Beste aus einer schwierigen Lage machen.
Im heurigen Jahr wurden rund 6.700 eröffnete Schuldenregulierungsverfahren in Österreich gezählt. Oder anders ausgedrückt: Diese Menschen wagen einen Neustart, um finanziell wieder auf die Beine zu kommen. Dieser Weg ist jedoch kein Spaziergang. Es handelt sich um ein geregeltes Verfahren, das sowohl den Schuldner als auch die Gläubiger einbezieht. Alles beginnt mit der richtigen Vorbereitung und einem detaillierten Plan, wie die Schulden bestmöglich beglichen werden können. Doch was ist bei der Antragsstellung zu beachten? Bevor wir hier ins Detail gehen, ist es wichtig, die unterschiedlichen Verfahren und Wege zu verstehen.
Wie kommt es zu welchem Verfahren
Das Schuldenregulierungsverfahren kann auf zwei unterschiedliche Arten beginnen. Einerseits kann der Schuldner selbst einen Antrag stellen, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkennt. In diesem Fall wird auf Antrag des Schuldners ein Schuldenregulierungsverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung in einem festgelegten Zeitrahmen eröffnet. Mit der Eröffnung des Verfahrens tritt ein Zinsstopp ein und gerichtliche Pfändungen werden eingestellt. Somit können die bestehenden Schulden nicht weiterwachsen. Anders ist es bei der Feststellung einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit durch das Exekutionsgericht. Mit dem Antrag eines Gläubigers kann über den Schuldner ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet werden. In dieser Verfahrensart werden pfändbare Beträge an die Gläubiger verteilt. Während beim Gesamtvollstreckungsverfahren ebenfalls ein Zinsstopp eintritt, ist die Dauer grundsätzlich unbefristet, und nach dessen Aufhebung können Forderungen wieder aufleben. Doch es ist noch nichts in Stein gemeißelt, denn mit einem Antrag auf Wechsel in ein Schuldenregulierungsverfahren kann der Schuldner eine Restschuldbefreiung erwirken.
Der Antrag für eine schuldenfreie Zukunft
In aller Regel wird über Privatpersonen aber ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung ist im Sprengel des Gerichts, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzubringen. Dieser Antrag erfordert eine umfassende Vorbereitung und enthält neben den Daten zur Person, eine Schuldenhistorie, einen Zahlungsplanvorschlag samt Quote und Zeitrahmen, sowie ein Vermögensverzeichnis, das eine zentrale Rolle spielt. Es ist essenziell, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten vollständig und korrekt angegeben werden. Wer hierbei „schlampt“ oder gar vorsätzlich Vermögen verschweigt, riskiert schwerwiegende rechtliche Konsequenzen, darunter Strafen oder die Versagung der Restschuldbefreiung. Ein transparentes und ehrliches Vermögensverzeichnis ist nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse der Gläubiger, die eine faire Verteilung erwarten, zu erstellen.
Fairness für alle
Papier ist geduldig und so könnten Schuldner in der Theorie natürlich äußerst geringe Quoten, sogar eine Nullquote im Zahlungsplan vorschlagen. In der Praxis haben Gläubiger aber ein Mitspracherecht. Der Quotenvorschlag wird nämlich von Gericht und Gläubigern auf Angemessenheit geprüft, denn er sollte sich nach dem Einkommen und allen anderen möglichen Einnahmen des Schuldners in den folgenden drei Jahre orientieren. Wichtig dabei: Unabhängig von der jeweiligen Verfahrensart ist der Schuldner im Privatkonkurs immer angewiesen, eine Entschuldung unter Einbeziehung größtmöglicher Anstrengung anzustreben. Wenn es ihm gesundheitlich möglich ist, wird erwartet, dass er einer Vollzeittätigkeit nachgeht und nicht etwa auf Teilzeitbasis arbeitet, um so eine geringere Rückzahlungsrate zu erwirken. Entspricht die vorgeschlagene Quote nur dem pfändbaren Einkommen, wird der Zahlungsplan nicht selten von den Gläubigern oder ihren Vertretern abgelehnt. Dann kommt es zu einem Abschöpfungsverfahren.
Viele Pflichten in der Abschöpfung
In der Abschöpfung gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Tilgungsplan (Dauer drei Jahre; er war ursprünglich gedacht zur Entschuldung ehemaliger Unternehmer) oder den Abschöpfungsplan (Dauer fünf Jahre). In beiden Fällen geht die Entschuldung mit dem pfändbaren Betrag des Einkommens einher, und zwar grundsätzlich 14-mal im Jahr (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Zudem werden dem Schuldner zahlreiche Meldepflichten auferlegt, etwa, wenn er seinen Wohnsitz oder den Arbeitgeber wechselt oder eine Erbschaft ins Haus steht. Zudem ist er verpflichtet, aktiv nach Arbeit zu suchen und muss das auch belegen können. Auch Vorladungen vom Gericht sind gegebenenfalls einzuhalten, sonst droht die vorzeitige Einstellung des Verfahrens und damit tritt eine Sperre von 20 Jahren ein, in denen kein neuerliches Abschöpfungsverfahren möglich ist. Zu guter Letzt ist auch der Dienstgeber zu informieren, denn dieser muss die vereinbarten Beträge direkt an den Treuhänder abführen und für ihn besteht eine Drittschuldnerhaftung.
Warum der Zahlungsplan beliebt ist
Anders ist das beim Zahlungsplan, bei dem Quote mit fixen monatlichen Beträgen (unter Einbeziehung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes) vereinbart wird. Der Zahlungsplan sollte jedoch in der Regel eine höhere Quote beinhalten als aus dem pfändbaren Anteil im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens zu erwarten ist. Die Gläubiger beziehen bei ihren Überlegungen mit ein, dass es während des Abschöpfungsverfahrens möglicherweise zu einer Gehaltserhöhung kommt und eine höhere Quote erzielt werden kann. Deshalb vereinbarter der Schuldner mitunter eine längere Laufzeit des Zahlungsplans von zum Beispiel fünf bis sieben Jahren. Aber der Schuldner ist bei diesem Verfahren vergleichsweise freier. Der Arbeitgeber wird zu Beginn des Schuldenregulierungsverfahrens zwar informiert, jedoch hat er nach der Ratenvereinbarung kein Geld abzuführen und damit auch keine Verantwortung. Bei der Jobsuche ist das für den Schuldner ohne Zweifel ein Vorteil und beim Wechsel des Arbeitgebers muss der Zahlungsplan auch nicht gemeldet werden. Unerwartete zukünftige Einkünfte bleiben dem Schuldner, denn die festgelegten Raten sind fix vereinbart.
Wer sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzt und sich Hilfe holt, hat die besten Chancen, das Verfahren erfolgreich zu durchlaufen. Zu guter Letzt: Transparenz und Ehrlichkeit sind die obersten Gebote auf dem Weg zurück in die finanzielle Unabhängigkeit.