Von der Mahnung bis zur Verjährung: 10 Inkassobegriffe, die Sie kennen sollten

Im Geschäftsleben sind offene Forderungen eine Herausforderung. Wenn es an der Zeit ist, unbezahlte Beträge einbringlich zu machen, dann sollten Sie den Fachjargon beherrschen. Wir haben die wichtigsten Begriffe kurz erklärt.

Julia Sokic

Egal, ob Sie ein kleines Unternehmen führen, als Freiberufler arbeiten oder ein Gläubiger mit eigenem betrieblichen Mahnwesen sind - das Einholen offener Forderungen kann eine zeitraubende Aufgabe sein. Kein Wunder, dass Gläubiger häufig auf Inkassodienstleister setzen. Allein 2022 wurden vom KSV1870 rund 340.000 Inkassofälle behandelt. Das Forderungsvolumen belief sich auf 102 Mio. Euro. Bei jedem dritten Inkassofall dauerte die Betreibung maximal 14 Tage. Doch der Prozess erfordert nicht nur ein klares Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern auch der grundlegenden Begriffe, derer sich Experten bedienen. Aber, wenn Sie nachfolgende Ausdrücke kennen, dann können Sie mitreden wie ein Profi.

1. Forderung

Eine Forderung ist der Anspruch eines Gläubigers auf eine Leistung seines Schuldners. Offene Forderungen bestehen beispielsweise, wenn Ware geliefert, die Rechnung jedoch noch nicht bezahlt wurde.

2. Verjährung

Forderungen haben eine Verjährungsfrist, innerhalb derer der Gläubiger rechtliche Schritte zur Betreibung einleiten kann. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Forderung jedoch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Grundsätzlich gilt: Geldforderungen haben in Österreich eine dreijährige Verjährungsfrist. Aber wird trotz Verjährung bezahlt, kann diese Zahlung nicht mehr zurückgefordert werden.

3. Mahnwesen

Das Mahnwesen umfasst jene Schritte, die der Gläubiger unternimmt, um den säumigen Kunden zur Begleichung der ausstehenden Forderung zu bewegen, bevor er die Forderung an ein Inkassounternehmen übergibt. Gut zu wissen: Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zu mahnen. Erfahrungsgemäß erinnern Gläubiger zumindest einmal daran, dass die Rechnung noch unbeglichen und somit umgehend zu bezahlen ist.

4. Gebührenverordnung und Gebühren

Die Gebührenverordnung legt in Österreich die Höchstsätze fest, die Inkassoinstitute für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen verrechnen können. Sie ist komplex, regelt dadurch aber auch detailliert, welche Arbeitsschritte und Maßnahmen Inkassodienstleister in welcher Höhe verrechnen dürfen. Die häufigsten Gebühren sind: Bearbeitungsgebühr, Evidenzgebühr, Mahngebühr, Anschriftenerhebung, Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Wegentgelt usw. Als KSV1870 halten wir uns an die Gebührenverordnung.

5. Datenübermittlung

Bei der Übergabe einer Forderung an einen Inkassodienstleister wie uns benötigen wir folgende Informationen:

  • Rechnung (Nummer, Datum, Fälligkeitsdatum) oder Kontoauszug
  • Forderungshöhe, Verzugszinsen, Mahnspesen
  • Daten Ihres säumigen Kunden: Vollständiger Firmenname bzw. Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum bei Privatpersonen, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
  • Ihre vollständigen Daten: Firmenname, Bankverbindung, Ansprechpartner, UID-Nummer, falls vorhanden Ihre KSV1870 Nummer

6. Forderungsbetreibung

Grundsätzlich setzen wir bei der Forderungsbetreibung auf die schriftliche Mahnung und das Telefoninkasso. Mahnt der KSV1870, reagieren säumige Zahler meist schon auf die erste Mahnung. Sie begleichen dann die Forderung oder bieten eine Zahlungsvereinbarung an. Nach sieben Wochen der Betreibung liegen genug Informationen vor, auf deren Basis wir unseren Kunden eine Klage oder das Überwachungsinkasso empfehlen können.

7. Außergerichtliche Betreibung

Bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, versuchen wir, eine außergerichtliche Einigung (meist eine Zahlung oder eine Zahlungsvereinbarung) mit den säumigen Kunden der Auftraggeber zu erzielen. Unsere Betreibungsmaßnahmen zielen im Kern darauf ab, rasch eine tragfähige Lösung für unsere Kunden und deren Kunden zu finden. Die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH versteht sich dabei als Vermittlerin zwischen unterschiedlichen Interessen.

8. Gerichtliches Inkasso

Wenn alle außergerichtlichen Versuche, um eine Forderung einbringlich zu machen, scheitern, kann der Gläubiger rechtliche Schritte einleiten. Die Forderung wird dann im Rahmen gerichtlicher Verfahren betrieben, wobei der KSV1870 hierfür mit einer Reihe von Vertrauensanwälten zusammenarbeitet.

Der gerichtliche Inkassoprozess kann folgende Schritte beinhalten:

  • Klage: Der Gläubiger reicht eine Klage gegen den säumigen Kunden bei einem österreichischen Gericht ein, um die ausstehende Forderung geltend zu machen.
  • Titel: Wenn das Gericht die Klage zugunsten des Gläubigers entscheidet, wird ein Titel (Urteil, Zahlungsbefehl, …) ausgestellt. Dieser ermöglicht die Vollstreckung der Forderung mittels Exekution. Die Verjährungsfrist beträgt dann 30 Jahre.
  • Vollstreckungsmaßnahmen: Der Gläubiger kann, basierend auf dem gerichtlichen Titel, verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den säumigen Kunden ergreifen. Dies kann die Pfändung von Vermögenswerten, Gehaltsabtretungen oder andere Maßnahmen umfassen.
  • Exekutionsverfahren: Das Exekutionsverfahren ist der formelle Prozess der Umsetzung der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß dem Vollstreckungstitel.

9. Überwachungsinkasso

Wenn eine Forderung außergerichtlich nicht eingebracht werden konnte und eine Klage nicht gewünscht oder empfehlenswert ist, übernehmen wir den Fall ins Überwachungsinkasso. Das bedeutet, dass wir innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahre die weitere Betreibung für den Gläubiger durchführen.

10. Dubioseninkasso

Unter dem Begriff Dubioseninkasso verstehen wir das weitere Betreiben eines Falles, für den es zwar ein Gerichtsurteil gibt, der aber trotzdem nicht einbringlich gemacht werden kann. Wir führen das Dubioseninkasso nur gegen persönlich haftende Gesellschafter oder Privatpersonen innerhalb der Verjährungsfrist von 30 Jahren durch. Für eine Beauftragung benötigen wir den rechtskräftigen Titel (Urteil, Zahlungsbefehl, Exekutionsbewilligungen und Rechtsanwaltsabrechnung).