Durch das Urheberrecht können Schöpfer von kreativen Werken über deren Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe bestimmen. Vor allem Social Media haben die Möglichkeiten der Verbreitung und damit auch der Monetarisierung potenziert – und auch die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten.
Text: Harald Klöckl
Wie es sich für Österreich gehört, begann der Urheberrechtsschutz mit einem Kaiserlichen Privileg: gewährt von Maximilian I. an einen Buchdrucker, der damit ab dem Jahr 1501 exklusiv bestimmte liturgische Bücher drucken durfte. Die Basis des modernen Urheberschutzes wurde mit dem Urheberrechtsgesetz 1936 gelegt, das – naturgemäß vielfach novelliert – noch immer gilt.
Schutzgegenstand sind eigentümliche geistige Schöpfungen unterschiedlicher Werkgattungen, die dem menschlichen Intellekt entsprungen sind, womit der Schutz von Kreationen durch Künstliche Intelligenz grundsätzlich nicht möglich ist. Die Kreation muss als Werk umgesetzt worden sein – eine bloße Idee reicht nicht. Mit dieser „Umsetzung“ beginnt bereits der Schutz, das Werk muss im Gegensatz etwa zu Patent, Marke oder Design nirgendwo registriert werden.
Verwertung und Vergütung.
Weil ein Kreativer üblicherweise am liebsten kreiert, statt zu überprüfen, wann sein Werk genützt oder öffentlich aufgeführt wird, kommen oft Verwertungsgesellschaften ins Spiel. Diese sind vom Künstler mit der treuhändigen Wahrnehmung von Rechten und Vergütungsansprüchen der Schöpfer diverser Werke betraut. In Österreich etwa AKM (seit 1897) und austro mechana in erster Linie für Musikschaffende. Oder Literar-Mechana ab 1959, um die Rechte an Sprachwerken kollektiv wahrzunehmen.
Streitfälle, die an eine breite Öffentlichkeit gelangt sind, sind rar: etwa als dem Architekten Josef Krawina vom Obersten Gerichtshof Miturheberschaft am Hundertwasserhaus bescheinigt wurde. Oder Streitigkeiten rund um Nutzungsrechte an Figuren von Thomas Brezina. Oder als eine Fotografin ihr Foto von Falco in einem Video auf YouTube fand und letztlich erreichte, dass YouTube das Foto löschte. Österreichs größter Popstar ist übrigens auch Jahrzehnte nach seinem Tod oft im Mittelpunkt von Urheberrechtsstreitigkeiten: etwa als die Falco Privatstiftung in einem von HC Strache lancierten Wahlkampfvideo im Jahr 2020 im Gesang des Interpreten die „unverkennbare Stimme Falcos zu Wahlwerbezwecken“ zu erkennen glaubte. Ein Jahr zuvor hatte die FPÖ Falcos „Helden von heute“ widerrechtlich für eine Wahlkampfveranstaltung verwendet, ein Vergleich verhinderte, dass der Fall ausjudiziert wurde.
Minenfeld Social Media.
Am meisten – und am lautesten – spielt die Musik im Urheberrecht jedoch im digitalen Raum: Mit der explosionsartig gestiegenen Nutzung von Social Media wurden diese auch zum Spiel- und Minenfeld für KMU und Gewerbetreibende jeder Art, für Rechteagenturen und für Juristen. Allein auf TikTok laden weltweit täglich 20 oder mehr Millionen Menschen Videos hoch. Einer davon war zuletzt ein burgenländischer Mechaniker. Er untermalte ein Werbevideo für seine Werkstatt mit Musik, die im „Katalog“ von TikTok für private User gratis zu Verfügung steht, worauf ihm eine Rechnung über 2.100 Euro Lizenzgebühr von der Rechteagentur Sound Guardian ins Haus flatterte. Letztlich konnte er sich per Vergleich um 500 Euro von der angedrohten Urheberrechtsklage freikaufen. „So etwas ist absolut kein Einzelfall“, sagt Bernhard Tonninger von der auf Urheberrecht spezialisierten Kanzlei Tonninger Schermaier & Partner Rechtsanwälte (www.ts.at) in Wien: „Die Lizenzverträge, die Plattformen wie Instagram und TikTok mit Musikrechteinhabern abgeschlossen haben, umfassen in der Regel nur die private Nutzung. Wird aber dieselbe Musik für gewerbliche Zwecke genutzt, etwa in einem Werbevideo oder auf einer gewerblichen Homepage, liegt ein Verstoß vor. Solche Rechte müssten individuell bei oft unterschiedlichen Rechteinhabern angefragt werden.“
Wie man mit Abmahnbriefen umgeht.
Auch kurze Videos mit wenigen Aufrufen reichen, um mit einer hohen Forderung konfrontiert zu werden.
Speziell bei Social-Media-Postings müsse man sehr aufpassen, guter Glaube helfe im Urheberrecht nicht, Forderungen von mehreren tausend Euro für wenige Sekunden Musik sind üblich. Tonninger schildert eine Konstellation, die für ihn und seine Kanzlei Alltag ist: Wenn ein Gewerbetreibender auf eine Messe fährt und von dort für seine Kunden ein Video auf dem Instagram-Privataccount hochlädt, welches er mit der für private Zwecke gratis angebotenen Musik untermalt, nützt er diese in der Regel bereits gewerblich. „Auch kurze Videos mit wenigen Aufrufen reichen, um mit einer hohen Forderung konfrontiert zu werden.“ Üblicherweise werde im „Abmahnbrief“ des vermeintlichen Rechteinhabers erst mit Klage gedroht und neben einem hohen Schadenersatzbetrag eine Unterlassungsverpflichtung gefordert. Meist komme es aber zu außergerichtlichen Einigungen, und die in Rechnung gestellte Summe von schnell einmal mehreren tausend Euro kann ganz bedeutend reduziert werden. Die Abmahnung zu negieren sei eine schlechte Idee, weil die Sache rechtlich oft eindeutig ist. Hier kommen Geschick und Erfahrung der Anwälte ins Spiel, denn, so Tonninger: „Es geht vielfach darum, dem Vertreter des Rechteinhabers ein gerichtliches Vorgehen auch bei klaren Verstößen so unattraktiv wie möglich zu machen.“
Hilfe im Ernstfall.
Ohne Anwalt gelinge jedenfalls kaum eine sichere Navigation durch die komplexen Regelungen des Urheberrechts. Tonninger: „Fotografen, Musiker, Autoren und andere Kreative müssen ihre Rechte kennen und wissen, wie sie im Fall einer Verletzung reagieren können. Aber auch von Urhebern Abgemahnte müssen ihre Rechte kennen, um bestmöglich darauf reagieren zu können. Wir können bei der Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen ebenso wie beim Umgang mit Abmahnungen unterstützen, aber auch Lizenzverträge ausarbeiten und bei Vertragsverhandlungen unterstützen und beraten.“
Aus dem Magazin forum.ksv - Ausgabe 04/2025.