Gläubigerschutztipp: Zum Insolvenzentgelt für Patent-/Erfindungsvergütung

Geschäftspartner pleite? Begriffe, die Sie kennen sollten – Teil 1

Wird ein Unternehmen insolvent, beginnt für Gläubiger der Kampf um jeden Euro. Welche Begriffe Sie in dieser Situation kennen sollten, finden Sie hier auf einen Blick. 

Autor: Karl-Heinz Götze, Leiter KSV1870 Insolvenz

Im ersten Halbjahr 2022 hat sich die Zahl der von einer Insolvenz betroffenen Gläubiger gegenüber dem Vorjahr um 60 Prozent auf fast 14.000 erhöht. Für die Gläubiger geht es spätestens dann ans Eingemachte, denn jeder Euro zählt. Um für den Ernstfall gerüstet zu sein, sollten die wichtigsten Fachbegriffe und ihre Bedeutung bekannt sein.

Insolvenz:

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass das Schuldnerunternehmen zahlungsunfähig ist. Über das Vermögen juristischer Personen, Verlassenschaften oder über das Vermögen eingetragener Personengesellschaften - bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist - ist auch bei Überschuldung ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Zahlungsunfähigkeit:

Nach der österreichischen Rechtsprechung ist die Zahlungsunfähigkeit dann gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen und er die erforderlichen Zahlungsmittel auch nicht innerhalb relativ kurzer Zeit (maximal rund 3 Monate) aufstellen kann. Kann ein Schuldner hingegen seine Verbindlichkeiten (voraussichtlich) in Kürze zur Gänze begleichen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor, sondern lediglich eine Zahlungsstockung.

Überschuldung:

Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte und zusätzlich eine negative Fortbestehensprognose vorliegt. Diese Prognose hat eine begründete Aussage darüber zu enthalten, ob das Unternehmen in Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine geschäftlichen Aktivitäten unter Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen fortführen kann. Als Betrachtungszeitraum gelten hier zumindest die nächsten 12 Monate.

Liegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, ist das Schuldnerunternehmen nach den Bestimmungen der österreichischen Insolvenzordnung verpflichtet, binnen 60 Tagen beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Ein Insolvenzverfahren kann aber auch auf Antrag eines Gläubigers eröffnet werden. Dabei hat der antragstellende Gläubiger dem Insolvenzgericht glaubhaft zu vermitteln, dass er eine Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Gläubiger:

Als Gläubiger werden alle Personen oder Unternehmen, die Forderungen gegenüber dem Schuldnerunternehmen haben, bezeichnet.

Insolvenzgericht:

Für Unternehmensinsolvenzen sind in Österreich die Landesgerichte sowie in Wien das Handelsgericht zuständig. Grundsätzlich ist für die örtliche Zuständigkeit der Unternehmenssitz des Schuldners relevant.

Insolvenzverfahren:

Der Begriff Insolvenzverfahren ist der Überbegriff für folgende drei Verfahrensarten:

  • Konkursverfahren
  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Konkursverfahren:

Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist nicht gleichbedeutend damit, dass das Unternehmen geschlossen und liquidiert werden muss. Wenn im Konkursverfahren eine Fortführung des Unternehmensbetriebs wirtschaftlich möglich ist, ist auch im Konkurs eine Sanierung des Unternehmens möglich. Im Unterschied zu einem Sanierungsverfahren wird der Sanierungsplanantrag im Konkursverfahren erst im Laufe des Verfahrens gestellt. Der vom Schuldner eingebrachte Sanierungsplanvorschlag hat als Mindesterfordernis eine zu zahlende Quote in Höhe von 20 % binnen zwei Jahren vorzusehen. Wird dieser Sanierungsplanantrag in der vom Gericht anberaumten Sanierungsplantagsatzung von den Gläubigern mehrheitlich angenommen und dieser anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

Ist jedoch kein kostendeckender Fortbetrieb und somit auch keine Sanierung möglich, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, einen Schließungsantrag bei Gericht zu stellen. Wird das Schuldnerunternehmen in weiterer Folge geschlossen, wird das Unternehmen liquidiert und das Verfahren konkursmäßig beendet. Verbleibt nach Abschluss der Verwertung nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an die nichtbesicherten Gläubiger quotenmäßig zu verteilen.

Sanierungsverfahren:

Das Sanierungsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Entschuldung (Restschuldbefreiung) eines insolventen Unternehmens durch einen Sanierungsplan. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. In beiden Fällen hat der Schuldner bereits bei Beantragung des Sanierungsverfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. Das bedeutet, dass ein Sanierungsverfahren nur auf Antrag des Schuldnerunternehmens eröffnet werden kann. Wird der Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung:

Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Verfahren, bei dem eine Sanierung eines Unternehmens unter der Kontrolle eines Masseverwalters (Insolvenzverwalters) stattfindet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen wie im Konkursverfahren zur Gänze auf den Insolvenzverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des bei Insolvenzantragstellung beizulegenden Sanierungsplans liegt bei 20 % zahlbar in zwei Jahren.

  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung:

Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung soll ebenfalls eine Sanierung des Schuldnerunternehmens ermöglicht werden. Im Unterschied zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geht aber nur ein Teil der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldners auf den Sanierungsverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des Sanierungsplanangebots liegt bei
30 % zahlbar in zwei Jahren.

Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) abdecken zu können. Kommt das Insolvenzgericht zu der Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Insolvenzverfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten (bis zu EUR 4.000) erlegt.

Weitere wichtige Begriffe und was passiert, wenn ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, erfahren Sie in Teil 2.