Sozialversicherungsrecht: Aktuelle Änderungen der Rechtslage bzw. neue Rechtsprechung

Zahlungserleichterungen ASVG-Beiträge

Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie wurden besondere Zahlungserleichterungen hinsichtlich der Entrichtung der ASVG-Beiträge festgelegt (siehe dazu KPMG-Tax Personnel News 15/2020 und 25/2020). Diese gelten nicht für jene Beiträge, die dem Arbeitgeber vom Bund bzw. AMS aufgrund von Kurzarbeit, Freistellung von Risikopatienten oder bei Absonderung nach dem Epidemiegesetz erstattet werden und vom Dienstgeber bis zum 15. des auf diese Erstattung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK abzuführen sind.

Die besonderen Zahlungserleichterungen setzen voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Beiträge coronabedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können, und sind gestaffelt:

  • Die Beiträge für die Zeiträume Februar bis April 2020 konnten bis zum 30.06.2021 gestundet werden. (Nur) diese Stundungen waren verzugszinsenfrei. Für bis dahin nicht entrichtete Beiträge können Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 gewährt werden.
  • Die Beiträge für Mai bis Dezember 2020 konnten zunächst für bis zu drei Monate gestundet und diesbezüglich Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 gewährt werden. Beiträge für die derartige Ratenzahlungen vereinbart wurden, waren sodann ungeachtet dessen bis 30.06.2021 einzuzahlen. Für bis dahin nicht entrichtete Beiträge konnten Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 gewährt werden.
  • Hinsichtlich der Beiträge für Jänner bis Mai 2021 waren Stundungen bis 30.06.2021 möglich; für bis dahin nicht entrichtete Beiträge konnten Ratenzahlungen bis längstens 30.09.2022 gewährt werden.
  • Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen Ratenzahlungen bis längstens 31.03.2024 gewährt werden, wenn im Zeitraum vom Juli 2021 bis September 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschulden beglichen wurden.

Gutscheine:

Die Befreiungen für die Gewährung von Gutscheinen statt Betriebsveranstaltungen und von Corona-Prämien für 2021 sind auch für Beitragszwecke beachtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der neuen bzw. erweiterten Befreiungen hinsichtlich Öffi-Tickets und Essensbons.

Die seit 01.01.2022 wirksame Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer gilt für Beitragszwecke aber nicht.

IESG-Zuschlag:

Mit Wirkung ab 2022 wurde der IESG-Zuschlag von 0,20 auf 0,10 % herabgesetzt (BGBl II 5810/2021).

Nachtschwerarbeitsbeitrag:

Der Beitrag wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 auf 3,80 % angehoben. Für das Jahr 2021 und 2022 wurde die Anhebung ausgesetzt (BGBl I 249/2021).

Bauarbeiter-Zuschlag:

Der Zuschlagsfaktor für den Bauarbeiter-Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung wird ab 01.01.2022 auf 1,3 erhöht. Die Zuschläge nach dem BUAG zum Lohn für die Abfertigungsregelung, die Urlaubsregelung und die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit bleiben im Jahr 2022 in ihrer Höhe gegenüber dem Vorjahr unverändert (BGBl II 436/2021).

 

 

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.

Weitere Tipps finden Sie aktuellen forum.ksv 2/2022.