Gläubigerschutz: Kreditvertrag: Der Tod des Kreditnehmers ist kein Kündigungsgrund
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredits mit sofortiger Rückzahlung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer oder Bürge stirbt, ist mangels genereller sachlicher Rechtfertigung eines Rücktrittsrechts des Kreditgebers unverbindlich (RIS-Justiz RS0117369). Der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann (RIS-Justiz RS0117369 [T1, T4]). Eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist etwa dann nicht gegeben, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder vom Kreditnehmer oder von dritter Seite gestellt werden können (vgl 4 Ob 221/06p).
Anmerkung: Der OGH setzt sich mit weiteren, für unbegründet erachteten Einwendungen des Kreditinstituts auseinander, insbesonders mit der Behauptung, durch die Verwertung der Sicherheiten seien den Rechtsnachfolgern keine Nachteile erwachsen.
ZIK 2017/57
OGH 24. 6. 2016, 9 Ob 35/16m
KSchG: § 6 Abs 2 Z 1
Diesen Gläubigerschutztipp finden Sie im forum.ksv 4/2017.
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