KSV1870 Kundeninformation: Auswirkungen des 4. Covid-19-Gesetzes auf das Forderungsmanagement

Durch den Nationalratsbeschluss vom 03.04.2020 über das 4.Covid-19-Gesetz kommt es zu Auswirkungen auf das Forderungsmanagement. Als KSV1870 möchten wir Sie aktiv über die aktuellen Änderungen informieren und empfehlen eine geregelte Vorgehensweise:

Der Gesetzeswortlaut:

Der genaue Wortlaut das Forderungsmanagement betreffenden Paragrafen des 4. Covid-19-Gesetzes lautet:

Art. 37 § 3. Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen. (4. COVID-19-Gesetz)

Was bedeutet das für Ihr Forderungsmanagement?

Der KSV1870 empfiehlt, aufgrund dieser vorübergehend gültigen Regelungen folgende Schritte im Forderungsmanagement zu setzen:

Schritt 1: Rechnung legen

Legen Sie die Rechnung unter Festlegung der vereinbarten Zahlungsfrist. Damit sichern Sie sich rechtlich ab und können später, wenn die Krise vorbei ist, alles sauber dokumentiert belegen.

Schritt 2: Bei Nicht-Bezahlung Kontakt aufnehmen

Wenn die ordnungsgemäß gelegte Rechnung nicht innerhalb der vorgegeben Frist bezahlt wird, nehmen Sie mit Ihrem Kunden unverzüglich Kontakt auf, um die aktuelle Situation zu klären und zu erfahren, wie Sie ihn eventuell unterstützen können. Stichwort: Ratenvereinbarungen oder Stundungen.

Schritt 3: Raten- oder Stundungsvereinbarung bei Zahlungsschwierigkeiten durch Covid-19

Meldet und belegt Ihr Kunde mittels einer AMS-Bestätigung eine Arbeitslosigkeit, einem Unterstützungsbescheid des Corona-Härtefall-Fonds bzw. des Corona-Hilfs-Fonds der WKO Zahlungsschwierigkeiten aufgrund von Covid-19, so halten Sie etwaige Ratenvereinbarungen oder Stundungsvereinbarungen unbedingt schriftlich fest. Dabei dürfen jedoch keine Mahnspesen verrechnet werden; Zinsen in der Höhe von 4 % allerdings schon.

Schritt 4: Bei fehlender Übereinkunft Mahnprozess starten

Bleibt die Rechnung weiterhin ohne Beleg von Zahlungsschwierigkeiten unbezahlt, starten Sie den gewohnten Mahnprozess, indem Sie eine freundliche Zahlungserinnerung mit einer Frist von weiteren zwei Wochen verschicken.

Schritt 5: Bei weiterer Nicht-Bezahlung: Mahnung stellen

Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch immer keine Bezahlung erfolgt, stellen Sie die Mahnung unter Setzung von Frist von 7 Tagen. Versuchen Sie aber dennoch, während dieser Zeit, stets in Kontakt mit dem Kunden zu treten bzw. zu  bleiben.

Schritt 6: Bei fehlender Reaktion: KSV1870 einschalten

Wurde die Forderung nach Schritt 5 noch immer nicht beglichen, sollten Sie spätestens jetzt die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH einschalten. Wir besprechen dann im konkreten Fall die individuelle, weitere Vorgehensweise.

Das KSV1870 Inkasso zu Covid-19 Zeiten

Die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH arbeitet in gewohnter Qualität auch während der aktuellen Ausnahmesituation uneingeschränkt weiter. Wie auch im Normalbetrieb, ist es uns wichtig, bei Schuldneranfragen den sozialen Aspekt nicht außer Acht zu lassen. Es besteht stets die Intention, bei Zahlungsvereinbarungen oder Stundungen der Situation angepasste Lösungen zu finden. Dem ist selbstverständlich auch zu Covid-19 Zeiten weiterhin so. Wendet daher ein Schuldner ein, aufgrund von Covid-19 nicht bezahlen zu können, wird die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH einen schriftlichen Nachweis (AMS-Bestätigung der Arbeitslosigkeit, Unterstützungsbescheid des Corona Härtefall-Fonds bzw. des Corona-Hilfs-Fonds der WKO) verlangen und die weitere Vorgangsweise mit Ihnen individuell abstimmen.

Wir beraten Sie gerne persönlich: +43 50 1870-8900