Ökosoziale Steuerreform: Praxistipps für Ihr Unternehmen

Autor: Heinz Harb, LBG Österreich

Die Ökosoziale Steuerreform wird in Etappen umgesetzt, dies trifft nicht zuletzt auf die Absenkung der Steuertarife zu. Bei der Rechtsformwahl (z.B.: Einzelunternehmen oder GmbH), aber auch bei bevorstehenden Unternehmensübergaben oder Transaktionen kann sich eine vorausschauende Steuerplanung rechnen.  

 

Steuertarifsenkung in Etappen

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuertarif für Einkommensteile über 18.000 bis 31.000 Euro von 35 % auf 30 % gesenkt. Der Mischsteuersatz von 32,5 % ist rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anzuwenden. Eine weitere Einkommensteuertarifabsenkung ist ab 2023 von 42 % auf 40 % für Einkommensteile über 31.000 bis 60.000 Euro vorgesehen. Hinzu kommt die Erhöhung des Grundfreibetrages für den Gewinnfreibetrag für natürliche Personen. In Zusammenschau mit der Absenkung des Körperschaftsteuertarifs von aktuell 25 % auf 24 % (Jahr 2023) und auf 23 % (Jahr 2024) sollten im Einzelfall durchaus Rechtformgestaltungsüberlegungen bis hin zu Umgründungen angestellt werden. Etwa zur Frage: Einzelunternehmen, GmbH, GmbH & Co KG oder Holding-GmbH – sowohl bei Familienunternehmen, bei Liegenschaftsbesitz als auch bei Unternehmensgruppen. Gleichermaßen kann es bei der zeitlichen Planung von Übergaben, Übernahmen, Kauf, Verkauf, gemischter Schenkung, neben allen anderen zu beachtenden Aspekten (u.a. Finanzierung, Betriebswirtschaft, Unternehmenswert, Aufbau-, Ertrags- oder Verlustphasen, Dividendenausschüttung, Familiensplitting, Sozialversicherung, etc.) sinnvoll sein, die etappenweise Veränderung der Steuerlast zu berücksichtigen. Denn Steuern sind letztlich Kosten, die bei vorausschauender Planung durchaus gesenkt oder bei der progressiven Einkommensteuertarifbelastung geglättet werden können. Es kommt eben auch oft auf das richtige Timing einer steuerlichen Ertragsrealisierung oder Verlustverrechnung und die jeweilige Rechtsform an.

Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag

Der für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (Selbständige, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft) geltende Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wird ab 2022 von 13 % auf 15 % erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, beträgt daher zukünftig bis zu 4.500 Euro. Für über den Grundfreibetrag in der Höhe von 30.000 Euro hinausgehende Gewinne bleiben die Stufen und Prozentsätze unverändert. Der Höchstbetrag für den Gewinnfreibetrag erhöht sich somit von 45.350 auf 45.950 Euro. Unverändert gilt, dass bei betrieblichen Einkünften von natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter in Abhängigkeit von der Gewinnsituation bei Investitionen vorausschauend auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag Bedacht genommen werden sollte. Ein alljährlich vorausschauender Blick auf das voraussichtliche Jahresergebnis im Herbst empfiehlt sich ab heuer mehr denn je. Damit vom Gesetzgeber akzeptierte Wahlrechte noch vor dem Jahresende bestmöglich genutzt werden und die Steuerlast damit gesenkt wird.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter/innen

Neben einer steuerfreien Kapitalbeteiligung von bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr ist ab 1.1.2022 auch die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Die Begünstigung steht allerdings nur dann zu, wenn sie allen Arbeitnehmer oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Beim Arbeitgeber ist die gewährte Gewinnbeteiligung Teil der Personalkosten und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist nicht von den Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt) befreit. 
Die Einführung von Bonusmodellen im Unternehmen sollte hinsichtlich Auswirkungen im Team, empfundener Fairness, damit einhergehender gewünschter Forcierung von Produkten und Dienstleistungen, Kosten, Nachhaltigkeit des Modells, allfälliger damit verbundener unerwünschter Begleiterscheinungen, arbeitsrechtlicher Wirkungen, Widerrufs- und Abänderungsmöglichkeit, administrativem Aufwand, Dokumentationserfordernis, allfälliger Offenlegung von wirtschaftlichen Bemessungsgrundlagen und vielem mehr gut überlegt und vorbereitet werden. Schriftlichkeit ist ein Gebot der Stunde. Der Steuervorteil allein sollte nicht zu unüberlegten Entscheidungen führen, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmer/innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zu gewähren ist und auch zu keiner schlichten Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung mit Steuervorteil führen darf. 

Degressive steuerliche Abschreibung für Investitionen verlängert

Die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven steuerlichen Abschreibung für Investitionen unabhängig vom Unternehmensrecht wird um ein weiteres Jahr bis Ende 2022 verlängert. Der Zeitpunkt von Investitionen und die gewählte lineare oder degressive Abschreibungsart sollten daher vorausschauend überlegt und hinsichtlich ihrer Steuerwirkungen im jeweils individuellen Fall durchgerechnet werden.

Heinz Harb
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater
Geschäftsführer, LBG Österreich (www.lbg.at)
Kontakt: welcome@lbg.at