Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit (§ 124a Abs 1 IO) liegt vor, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Masseforderungen zu erfüllen. Masseforderungen sind Ansprüche, die während eines Insolvenzverfahrens entstehen. Sie sind grundsätzlich sofort und vollständig aus der Insolvenzmasse zu bezahlen, sobald sie feststehen und fällig sind, und haben Vorrang vor Insolvenzforderungen. Tritt Masseunzulänglichkeit ein, muss der Insolvenzverwalter dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzeigen. Das Gericht veröffentlicht die Masseunzulänglichkeit in der Insolvenzdatei. Besteht bei Beendigung des Insolvenzverfahrens kein ausreichendes Vermögen, um sämtliche Masseforderungen zu decken, ist das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung aufzuheben. Die Befriedigung der Masseforderungen erfolgt in diesem Fall nach einer von der Insolvenzordnung vorgegebenen Rangordnung, in welcher die Masseforderungen in sechs Gruppen geteilt sind, welcher nacheinander zu befriedigen sind. Ansprüche innerhalb einer Gruppe sind verhältnismäßig zu bedienen. Die Insolvenzgläubiger erhalten keine Quote.