Insolvenzverfahren

Der Begriff Insolvenzverfahren ist der Überbegriff für folgende drei Verfahrensarten:

  • Konkursverfahren
  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung


Konkursverfahren:


Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist nicht gleichbedeutend damit, dass das Unternehmen geschlossen und liquidiert werden muss. Wenn im Konkursverfahren eine Fortführung des Unternehmensbetriebs wirtschaftlich möglich ist, ist auch im Konkurs eine Sanierung des Unternehmens möglich. Im Unterschied zu einem Sanierungsverfahren wird der Sanierungsplanantrag im Konkursverfahren erst im Laufe des Verfahrens gestellt. Der vom Schuldner eingebrachte Sanierungsplanvorschlag hat als Mindesterfordernis eine zu zahlende Quote in Höhe von 20 % binnen zwei Jahren vorzusehen. Wird dieser Sanierungsplanantrag in der vom Gericht anberaumten Sanierungsplantagsatzung von den Gläubigern mehrheitlich angenommen und dieser anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

Ist jedoch kein kostendeckender Fortbetrieb und somit auch keine Sanierung möglich, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, einen Schließungsantrag bei Gericht zu stellen. Wird das Schuldnerunternehmen in weiterer Folge geschlossen, wird das Unternehmen liquidiert und das Verfahren konkursmäßig beendet. Verbleibt nach Abschluss der Verwertung nach Abzug aller Masse- sowie Verfahrenskosten ein Guthaben, so ist dieses Guthaben nach Abschluss des Verfahrens gleichmäßig an die nichtbesicherten Gläubiger quotenmäßig zu verteilen.


Sanierungsverfahren:


Das Sanierungsverfahren ermöglicht eine zeitnahe Entschuldung (Restschuldbefreiung) eines insolventen Unternehmens durch einen Sanierungsplan. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. In beiden Fällen hat der Schuldner bereits bei Beantragung des Sanierungsverfahrens einen Sanierungsplan vorzulegen. Das bedeutet, dass ein Sanierungsverfahren nur auf Antrag des Schuldnerunternehmens eröffnet werden kann. Wird der Sanierungsplanantrag angenommen und anschließend tatsächlich bezahlt, wird der Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten befreit.

  • Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung:
    Ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist ein Verfahren, bei dem eine Sanierung eines Unternehmens unter der Kontrolle eines Masseverwalters (Insolvenzverwalters) stattfindet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse gehen wie im Konkursverfahren zur Gänze auf den Insolvenzverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des bei Insolvenzantragstellung beizulegenden Sanierungsplans liegt bei 20 % zahlbar in zwei Jahren.
  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung:
    Bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung soll ebenfalls eine Sanierung des Schuldnerunternehmens ermöglicht werden. Im Unterschied zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung geht aber nur ein Teil der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldners auf den Sanierungsverwalter über. Die gesetzliche Mindestquote des Sanierungsplanangebots liegt bei 30 % zahlbar in zwei Jahren.

Grundsätzlich wird ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet, wenn ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Kosten des Insolvenzverwalters) abdecken zu können. Kommt das Insolvenzgericht zu der Ansicht, dass es an kostendeckendem Vermögen für das Insolvenzverfahren fehlt, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn der Antragsteller fristgerecht einen Betrag zur Deckung der Kosten (bis zu EUR 4.000) erlegt.