Forderungsanmeldung
Insolvenzforderungen sind vom Gläubiger innerhalb der vom Insolvenzgericht festgesetzten Anmeldefrist beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist während des laufenden Insolvenzverfahrens auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung möglich. Diese ist jedoch mit Zusatzkosten in der Höhe von 50 Euro (exkl. USt) verbunden, welche an den Insolvenzverwalter zu bezahlen sind, da dieser die Forderungen nachträglich zu prüfen hat. Die Anmeldung hat insbesondere die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung) und den Grund des Forderungsanspruches zu beinhalten. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, wird diese bei einer konkursmäßigen Beendigung des Insolvenzverfahrens bei der Verteilung des Erlöses aus der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt.
Bei einer Sanierungsplantagsatzung hat der Gläubiger einer nicht angemeldeten Forderung kein Stimmrecht; die Forderung ist bei einem angenommenen Sanierungsplan quotenmäßig zu berücksichtigen, sofern diese vom Schuldner anerkannt worden ist. Andernfalls verbleibt nur mehr die Möglichkeit das Bestehen der Forderung zivilrechtlich einzuklagen.
Sowohl bei einer Sanierung als auch bei einer konkursmäßigen Beendigung des Insolvenzverfahrens werden nur jene Gläubiger quotenmäßig berücksichtigt, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter als zu Recht bestehend anerkannt werden. Gläubigerforderungen, die vom Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens bestritten bleiben, werden quotenmäßig nicht berücksichtigt. Betroffene Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer vom Insolvenzgericht festgelegten Klagsfrist eine zivilrechtliche Feststellungsklage einzubringen, um ein Anerkenntnis zu erwirken. Dazu bedarf es einer rechtsanwaltlichen Vertretung.