8 Tipps für wirt­schaft­lich heraus­for­dernde Zeiten

Geschäftspartner pleite? Begriffe, die Sie kennen sollten – Teil 2

Nachdem im ersten Teil die zentralen Fragen um das Insolvenzverfahren selbst erläutert wurden, beschäftigen wir uns nun mit weiteren relevanten Insolvenz-Begrifflichkeiten.

Autor: Karl-Heinz Götze, Leiter KSV1870 Insolvenz

Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens:

Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, und weder der Schuldner noch der Gläubiger einen Kostenvorschuss erlegen, wird der Konkursantrag vom Insolvenzgericht mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Der Verlust der Gewerbeberechtigung und die Löschung des Schuldnerunternehmens aus dem Firmenbuch ist die Konsequenz.

Tagsatzung:

Eine Tagsatzung im Insolvenzverfahren ist ein in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemachter Verhandlungstermin, an welchem alle Verfahrensbeteiligte, somit auch die betroffenen Gläubiger, teilnehmen können.

Wichtige Tagsatzungen:

  • Berichts- und Prüfungstagsatzung
    Hier erfolgt die Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen der Gläubiger. Auch berichtet der Insolvenzverwalter über die Verfahrensentwicklung.
  • Sanierungsplantagsatzung
    Hier wird von den anwesenden Gläubigern über den vorgelegten Sanierungsplan abgestimmt. Stimmen sowohl die Mehrheit der anwesenden Gläubiger als auch die Mehrheit des anwesenden Forderungsvolumens der Gläubiger (jeweils mehr als 50 %) dem Sanierungsplanvorschlag zu, gilt der Sanierungsplan als angenommen und wird das Schuldnerunternehmen bei Erfüllung des Sanierungsplans restschuldbefreit.

Insolvenzverwalter:

Insolvenzverwalter sind (überwiegend) Rechtsanwälte, die vom Insolvenzgericht zur Durchführung des Insolvenzverfahrens eingesetzt werden. Der Insolvenzverwalter ist weder Vertreter des Schuldners noch der Gläubiger. Neben der Prüfung der Gläubigerforderungen ist der Insolvenzverwalter insbesondere für die Fortführung oder Liquidation des Schuldnerunternehmens verantwortlich. Mit der Insolvenzeröffnung gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Schuldnerunternehmens auf den Insolvenzverwalter über.

Insolvenz- bzw. Konkursforderung:

Forderungen von Gläubigern, welche vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Schuldner entstanden sind.

Masseforderung:

Gläubigerforderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, sind Masseforderungen. Diese sind vorrangig vor Insolvenzforderungen zu bezahlen. Zudem müssen Masseforderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet werden und sind bei Fälligkeit in voller Höhe zu bezahlen. Ist dies nicht möglich, spricht die Insolvenzordnung von der Masseunzulänglichkeit der Insolvenzmasse.

Forderungsanmeldung:

Insolvenzforderungen sind vom Gläubiger innerhalb der vom Insolvenzgericht festgesetzten Anmeldefrist beim zuständigen Insolvenzgericht anzumelden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist während des laufenden Insolvenzverfahrens auch eine nachträgliche Forderungsanmeldung möglich. Diese ist jedoch mit Zusatzkosten in der Höhe von 50 Euro (exkl. USt) verbunden, welche an den Insolvenzverwalter zu bezahlen sind, da dieser die Forderungen nachträglich zu prüfen hat. Die Anmeldung hat insbesondere die Forderungshöhe (Zinsen bis zum Tag der Insolvenzeröffnung) und den Grund des Forderungsanspruches zu beinhalten. Meldet ein Gläubiger seine Forderung nicht an, wird diese bei einer konkursmäßigen Beendigung des Insolvenzverfahrens bei der Verteilung des Erlöses aus der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt.

Bei einer Sanierungsplantagsatzung hat der Gläubiger einer nicht angemeldeten Forderung kein Stimmrecht; die Forderung ist bei einem angenommenen Sanierungsplan quotenmäßig zu berücksichtigen, sofern diese vom Schuldner anerkannt worden ist. Andernfalls verbleibt nur mehr die Möglichkeit das Bestehen der Forderung zivilrechtlich einzuklagen.

Sowohl bei einer Sanierung als auch bei einer konkursmäßigen Beendigung des Insolvenzverfahrens werden nur jene Gläubiger quotenmäßig berücksichtigt, deren Forderungen vom Insolvenzverwalter als zu Recht bestehend anerkannt werden. Gläubigerforderungen, die vom Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahrens bestritten bleiben, werden quotenmäßig nicht berücksichtigt. Betroffene Gläubiger haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer vom Insolvenzgericht festgelegten Klagsfrist eine zivilrechtliche Feststellungsklage einzubringen, um ein Anerkenntnis zu erwirken. Dazu bedarf es einer rechtsanwaltlichen Vertretung.

Ediktsdatei:

In der Ediktsdatei werden gerichtliche Bekanntmachungen veröffentlicht. Hierzu gehören auch Beschlüsse des Insolvenzgerichtes insbesondere über die Eröffnung von Insolvenzverfahren.