Keine gerichtliche Genehmigungsbefugnis bei Verwertung im Abschöpfungsverfahren

Verwertungshandlungen der Schuldnerin im Abschöpfungsverfahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Treuhänders. Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Mit Beschluss vom 12. Jänner 2016 wurde über Antrag der Schuldnerin nach Scheitern eines Zahlungsplans das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Die Revisionsrekurswerberin gehört in diesem Insolvenzverfahren zu den Gläubigern.

Am 16. August 2022 teilte die Schuldnerin dem Erstgericht mit, dass sie nach ihrem verstorbenen Vater einen Pflichtteilsanspruch habe, dessen geschätzte Höhe etwa 43.333 Euro betrage. Die Alleinerbin, ihre Mutter, verweigere derzeit eine Zahlung, es bestehe jedoch die Aussicht auf einen Vergleich über eine Summe von 30.000 Euro. Die Schuldnerin strebe diesen Vergleich an, weil sie nicht gern gegen die eigene Mutter prozessieren wolle. Der bestellte Treuhänder habe ihr mitgeteilt, dass es ihr selbst obliege, so viel wie möglich für die Masse zu lukrieren. Um nicht das Risiko einer Obliegenheitsverletzung im laufenden Abschöpfungsverfahren einzugehen, ersuche sie um gerichtliche Genehmigung der in Aussicht genommenen Einigung. 

Das Erstgericht sprach daraufhin mit Beschluss vom 5. Oktober 2022 aus, dass der beabsichtigte Vergleich konkursgerichtlich genehmigt werde. Die vorgeschlagene Vorgangsweise erscheine für die Masse, die Gläubiger und die Schuldnerin vorteilhaft. Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin zurück. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gläubigerin hatte Erfolg.

 

Aus der Begründung des OGH

[9] 1. Der Schuldner erlangt mit Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, wieder seine frühere Rechtsstellung (§ 200 Abs 4 erster S IO, § 59 IO). Er ist in seiner persönlichen Handlungsfähigkeit dann nicht mehr beschränkt. Es besteht damit auch keine Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Genehmigung von beabsichtigten Rechtsgeschäften, die der Schuldner nach Aufhebung des Konkurses abschließen will oder abschließt.

[10] Soweit der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO erworbenes Vermögen herauszugeben hat, obliegt dessen Verwertung nach § 203 Abs 2 IO grundsätzlich dem bestellten Treuhänder, der sie aber dem Schuldner (wie im vorliegenden Fall nach dem Antragsvorbringen zumindest schlüssig geschehen) übertragen kann. Die danach gesetzten Verwertungshandlungen des Schuldners bedürfen aber zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Treuhänders (§ 203 Abs 2 IO; Kodek, Privatkonkurs3 Rz 14.131).

[11] Eine gerichtliche Genehmigung solcher Verwertungshandlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

[12] 3. Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das Gesetz dem Anspruch der Gläubiger auf Einhaltung der nach § 210 Abs 1 Z 2 und 4 IO den Schuldner treffenden Verpflichtung, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung von Todes wegen erworbenes Vermögen anzunehmen und herauszugeben, grundsätzlich durch das Antragsrecht nach § 211 Abs 1 Z 2 IO auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens Rechnung trägt. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen solchen Antrag ist der Beschluss über die Beendigung und Restschuldbefreiung auszusetzen (§ 213 Abs 1 IO). Die Revisionsrekurswerberin hat von der Möglichkeit eines Einstellungsantrags auch Gebrauch gemacht. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht erfolgt, es wird darin aber zu beurteilen sein, ob die Schuldnerin ihre Pflicht nach § 210 Abs 1 Z 2 und 4 IO erfüllt hat.

[13] 3. Der angefochtene Beschluss des Erstgerichts ist im Abschöpfungsverfahren nicht vorgesehen.

[14] Grundsätzlich sind im zivilgerichtlichen Verfahren ergangene Beschlüsse immer anfechtbar, wenn ihre Anfechtung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das muss auch für vom Gericht gefasste Beschlüsse, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, gelten, sofern die Zulässigkeit der Anfechtung nicht mangels Beschwer zu verneinen ist (RIS-Justiz RS0122109). Rechtsmittelausschlüsse sind einschränkend zu interpretieren (4 Ob 9/17b; RIS-Justiz RS0057289).

[15] Ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Beschlusses ist hier bei der Gläubigerin schon allein dadurch begründet, dass zumindest denkbar ist, dass seine Rechtskraft dem Erfolg ihres offenen Einstellungsantrags entgegenstehen könnte (vgl 8 Ob 38/07g). Der Beschluss nimmt die im Verfahren über den Einstellungsantrag zu treffende rechtliche Beurteilung des angestrebten Vergleichs im Hinblick auf die Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 4 IO bereits inhaltlich vorweg. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist unter diesen Umständen die Beschwer der betroffenen Gläubigerin und damit die Anfechtbarkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu bejahen.

[16] 4. Dies führt zu dem Ergebnis, dass dem Revisionsrekurs Folge zu geben und in Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichts der Genehmigungsbeschluss des Erstgerichts mangels einer gesetzlichen Grundlage ersatzlos zu beheben war.

 

ZIK 2023/151
IO: § 203 
OGH 24.5.2023, 8 Ob 34/23t 

 

Aus dem KSV1870 Magazin forum.ksv - Ausgabe 4/2023.