Der KSV1870 Insolvenzprofi Karl-Heinz Götze ist laufend im Gespräch mit insolventen Unternehmern. forum.ksv hat die interessantesten Fragen und Antworten in diesem Interview zusammengefasst.
forum.ksv online: An welchem Punkt kann ein Unternehmen frühestens Insolvenz anmelden? Wann spätestens?
KSV1870 Insolvenzleiter
Karl-Heinz Götze: Das Insolvenzverfahren muss unverzüglich beantragt werden, sofern ein Insolvenzgrund vorliegt. Bei natürlichen Personen ist dies der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Und bei juristischen Personen, Verlassenschaften, bei eingetragenen Personengesellschaften - bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist - zusätzlich auch bei Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann. Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden höher sind als die vorhandenen Vermögenswerte. Sanierungsverfahren können nur von Schuldnerseite beantragt werden. Das Gesetz räumt dem Unternehmer eine Vorbereitungszeit von höchstens 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenzgründe ein. In dieser Zeit muss eine Antrag schnellstmöglich eingebracht werden.
Kann ein Insolvenzantrag zurückgezogen werden? Und gibt es dabei einen Unterschied zwischen Sanierungs- und Konkursantrag?
Insolvenzanträge gibt es in verschiedenen Ausprägungen und können aus zwei Richtungen kommen. Der Schuldner selbst kann sowohl die Eröffnung eines Sanierungs- als auch die eines Konkursverfahrens beantragen. Bei Sanierungsverfahren gibt es die Variante mit und jene ohne Eigenverwaltung. Gläubiger haben hingegen ausschließlich die Möglichkeit, die Eröffnung eines Konkursverfahrens bei Gericht zu beantragen.
Beantragt ein Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann dieser Antrag grundsätzlich zurückgezogen werden bis der Insolvenzrichter seine Entscheidung über den Antrag an seine Geschäftsstelle übergeben hat. Bei Gläubigeranträgen stellt sich die Situation anders dar. Zieht im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahren der antragstellende Gläubiger seinen Antrag auf Insolvenzeröffnung zurück, hat das Insolvenzgericht aufgrund der Bestimmung des § 70 Abs 4 IO trotzdem weiter zu prüfen, ob die Insolvenzvoraussetzungen bei einem Schuldner vorliegen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass bei einem Gläubigerantrag - während des Insolvenzeröffnungsverfahrens - die dem Antrag zugrundeliegende Schuld vollständig bezahlt wird und in weitere Folge der Gläubiger seinen Insolvenzeröffnungsantrag zurückzieht.
Aufgrund weiterer Umstände - wie etwa dem Vorliegen einer Vielzahl von anhängigen Exekutionsverfahren - kommt das Gericht trotzdem zum Schluss, dass die Insolvenzvoraussetzungen, also Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung - bei einem Unternehmen vorliegen. Es kommt trotz eines zurückgezogenen Insolvenzeröffnungsantrages zu einer Eröffnung des Verfahrens. Bei Gläubigeranträgen haben die Schuldner im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens die Möglichkeit zu bescheinigen, dass die im Gesetz vorgesehenen Insolvenzgründe nicht vorliegen. Aber, wie schon angesprochen reicht es oftmals nicht aus, dass der Nachweis über die bezahlte Antragsschuld erbracht wurde.
In welchem Fall kann eine Sanierung beantragt werden und in welchem ein Konkurs?
Nur der Schuldner kann einen Sanierungsplanantrag mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einbringen. Entweder es wird ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (20 % Mindestquote) oder mit Eigenverwaltung (30 % Mindestquote) beantragt. In jedem Fall muss auch ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Der Schuldner muss darlegen, dass die Weiterführung des Unternehmens keinen Nachteil für die Gläubigerschaft darstellt.
Grundsätzlich kann ein Konkursantrag sowohl vom Schuldner als auch von dritter Seite gestellt werden. In beiden Fällen ist eine Sanierung denkbar, wenn das Unternehmen fortgeführt werden kann. Der Schuldner bringt einfach später einen Sanierungsplanantrag ein. Die Bezeichnung als Konkursverfahren bleibt aber. Die gesetzliche Mindestquote ist in diesem Fall 20 Prozent. Üblicherweise mündet der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens jedoch in einer Liquidation und Zerschlagung der Vermögenswerte.
Wie erfolgt die Entscheidung, welche Werte in die Konkursmasse fallen?
Betroffen ist das gesamte exekutionsunterworfene Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie der Neuerwerb (z. B. Überschüsse im Fortbetrieb) während des Verfahrens. Der Begriff des Massevermögens ist dynamisch. Der Schuldner darf keine Vermögenswerte unterschlagen. Der bestellte Insolvenzverwalter inventarisiert, lässt die vorhandenen Werte schätzen und verwaltet sie - sowohl in einem Konkursverfahren als auch in einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. In einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung bleibt die Verwaltung beim Schuldner.
Wann müssen Teilhaber einer GmbH im Insolvenzfall privat haften?
Das Ausmaß von Haftungen, die Gesellschafter treffen kann, ist wesentlich von der Wahl der Rechtsform abhängig. Bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) trifft die Gesellschafter die Pflicht, mittels Bar- bzw. Sacheinlage ein Mindestanfangsvermögen dieser Gesellschaft zu verschaffen. Die Gesellschafter haften für die Bezahlung des gesamten Stammkapitals. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Mindestvermögens bei Gründung einer GmbH trifft die Gesellschafter als Ersatz für eine persönliche Haftung. Es gilt zwischen der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter das Trennungsprinzip.
Bei einer Kommanditgesellschaft (KG) muss zwischen dem Komplementär und den Kommanditisten unterschieden werden. Die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der KG ist mit der Haftsumme (eingetragen im Firmenbuch) beschränkt. Komplementäre haften hingegen unbeschränkt, persönlich und solidarisch für sämtliche Verbindlichkeiten der KG. Bei einer Offenen Gesellschaft (OG) haften alle Gesellschafter unbeschränkt, persönlich und solidarisch für sämtliche Verbindlichkeiten der OG. Bei Gründung einer KG oder OG gibt es keine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Mindestanfangsvermögens.
Insbesondere bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist es in der Praxis häufig so, dass Kredite den Gesellschafen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gesellschafter – auf Basis separater zivilrechtlicher Vereinbarungen – Vermögenswerte (z. B. Liegenschaften) als Sicherheiten zur Verfügung stellen. Ohne das Eingehen dieser rechtsgeschäftlichen Verpflichtung durch den/die Gesellschafter könnte der Kreditgeber aufgrund des Trennungsprinzips den/die GmbH-Gesellschafter nicht in Anspruch nehmen.